Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten
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Art. 3 Absicherung der Kommunikation
Da es sich bei den Daten des Post- und Fernmeldeverkehrs um besonders schützenswerte Daten handelt, sind der Kommunikationsweg und die Kommunikationsform zwischen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF streng vorgeschrieben. So dürfen vertrauliche Mitteilungen nur von vorab bestimmten Personen vorgenommen und an solche adressiert (Bst. a) und E-Mail-Mitteilungen müssen stets verschlüsselt und signiert werden (Bst. b). Durch die Verschlüsselung wird sichergestellt, dass die E-Mail-Mitteilung auf dem Transportweg zwischen Sender und Empfänger von Dritten nicht gelesen werden kann. Die Signierung dient dazu, dass der Empfänger zweifelsfrei erkennen kann, dass eine E-Mail auch wirklich vom angegebenen Absender stammt.
Art. 4 Zustellform von Aufträgen
Artikel 4 regelt die Zustellform der Aufträge. Der Dienst ÜPF hat diese den Mitwirkungspflichtigen schriftlich auf elektronischem Weg zuzustellen (Abs. 1). In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, dass der Dienst ÜPF der betreffenden Mitwirkungspflichtigen den Überwachungsauftrag vorerst telefonisch mitteilt oder telefonisch Auskunft verlangt. In einem solchen Fall ist der Auftrag am nachfolgenden Arbeitstag schriftlich auf elektronischem Weg nachzureichen (Abs. 2).
Art. 5 Kontaktstelle
Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 2 Bst. a BÜPF), Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 2 Bst. b BÜPF) sowie Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (Art. 2 Bst. c BÜPF) haben dem Dienst ÜPF bei der Aufnahme des Kundenbetriebes die zuständige Kontaktstelle zu melden. Auf Verlangen des Dienstes ÜPF haben auch Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen (Art. 2 Bst. d BÜPF), Personen die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen (Art. 2 Bst. e BÜPF) sowie professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die einen Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen (Art. 2 Bst. f BÜPF), eine Kontaktstelle zu bezeichnen. Die Kontaktstelle muss für den Dienst ÜPF telefonisch erreichbar sein (Abs. 1).
Angegeben werden müssen die Kontaktdaten (Name, Vorname, Funktionsbezeichnung der Ansprechpersonen), wobei sowohl die entsprechende Telefonnummer (Direktwahl) als auch die E-Mail-Adresse sowie der dazu gehörige kryptografische Schlüssel anzugeben sind (Abs. 2). Die Meldung hat dabei auf elektronischem Weg zu erfolgen. Sobald sich diese Angaben ändern, sind die erwähnten Mitwirkungspflichtigen verpflichtet, dem Dienst ÜPF diese unverzüglich mitzuteilen. Der jeweilige kryptografische Schlüssel dient zur Verschlüsselung von E-Mail-Mitteilungen vom Dienst ÜPF an die jeweilige Mitwirkungspflichtige und zur Verifizierung der Signatur der von der jeweiligen Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF gesendeten E-Mail-Mitteilungen.
Die erwähnten Mitwirkungspflichtigen haben zudem eine Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen, Überwachungsaufträge und sonstige Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können (Abs. 3).