Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten
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2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Nach bisherigem Recht wurde dem Dienst ÜPF die Kompetenz eingeräumt, die organisatorischen, administrativen und technischen Einzelheiten für die Durchführung von Überwachungen im Einzelfall zu regeln. Zu diesem Zweck hat der Dienst ÜPF die OAR und die TR TS verfasst. Im Rahmen der Totalrevision des BÜPF wurde beschlossen, die organisatorischen, administrativen und technischen Einzelheiten künftig nicht mehr in Richtlinien des Dienstes ÜPF, sondern in Verordnungsbestimmungen des EJPD zu regeln. Die Delegationsnorm im Bereich des Fernmeldeverkehrs befand sich bisher auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 17 Abs. 1 VÜPF vom 31. Oktober 2001). Mit der Totalrevision des BÜPF wurde sie auf Gesetzesstufe gehoben. Künftig bildet Artikel 31 Absatz 3 BÜPF die Delegationsgrundlage für die technischen und administrativen Bestimmungen, die für eine standardisierte Auskunfterteilung und für die standardisierte Durchführung der gängigen Überwachungstypen im Bereich des Fernmeldeverkehrs nötig sind. Die Rechtsgrundlage für die anderen organisatorischen, administrativen und technischen Vorschriften im Bereich des Fernmeldeverkehrs sowie diejenigen im Bereich des Postverkehrs bildet Artikel 70 VÜPF.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Post- und Fernmeldeüberwachung
Art. 1 Geltungsbereich
Als Adressaten der vorliegenden Verordnung sind der Dienst ÜPF und die Mitwirkungspflichtigen nach Artikel 2 BÜPF, inklusive die Mitwirkungspflichtigen nach Artikel 2 Buchstaben e und f BÜPF (die Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen, sowie professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen).
Art. 2 Instruktionspflicht und Rechtsaufklärung
Die Überwachung des Post- beziehungsweise Fernmeldeverkehrs ist vertraulich zu behandeln. Dies insbesondere deshalb, damit die Massnahme ihrem Zweck der erfolgreichen Strafverfolgung entsprechen kann. Die Daten des Post- und Fernmeldeverkehrs unterliegen dem Post- beziehungsweise Fernmeldegeheimnis. Die Mitwirkungspflichtigen sind deshalb verpflichtet, ihre mit der Überwachung betrauten Mitarbeitenden über die Vertraulichkeit der Überwachungsmassnahme zu informieren und sie auf das diesbezüglich geltende Post- beziehungsweise Fernmeldegeheimnis hinzuweisen (Bst. a und b). Des Weiteren müssen die Mitwirkungspflichtigen ihre Mitarbeitenden auf die Straffolgen nach Artikel 321terdes Strafgesetzbuches (StGB)1 und Artikel 39 BÜPF hinweisen, für den Fall, dass diese ihre Pflicht verletzen sollten. Somit kann Fehlverhalten vermindert werden (Bst. c).
1 SR 311.0