Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten

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Überwachungspflichten verantwortlich. Es wird weiter geregelt, welche Schritte vorzunehmen sind, um die Tests der Überwachungsbereitschaft vorzubereiten und auszuführen. Demnach hat die Anbieterin die Einrichtung der Testschaltung gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF in ihrem System einzurichten (Abs. 1). Der Dienst ÜPF sendet dieser den Fragebogen und die entsprechenden Überwachungsaufträge (Abs. 2). Die Anbieterin richtet die entsprechende Testschaltung ein und führt die Tests gemäss der Liste der Testfälle selbständig durch (Abs. 3). Die Anbieterin vervollständigt die Liste selbständig und sendet diese sowie den ausgefüllten Fragebogen an den Dienst ÜPF (Abs. 4).

Art. 21 Auswertung und Bestätigung der Auskunfts- oder Überwachungs-

bereitschaft

Sind die einzelnen Tests ausgeführt, so wertet der Dienst ÜPF den Fragebogen und die Liste der Testfälle aus, analysiert die empfangenen Auskunfts- beziehungsweise Überwachungstestdaten (Abs. 1). Bei Bedarf weist der Dienst ÜPF die Anbieterin an, Testfälle zu wiederholen oder zusätzliche Tests durchzuführen (Abs. 2). Der Dienst ÜPF hat bei nicht erfolgreichen Tests die Möglichkeit, die Überprüfung abzubrechen und das Überprüfungsverfahren neu zu starten (Abs. 3) Nach erfolgreichem Abschluss der Tests bestätigt der Dienst ÜPF der Anbieterin schriftlich die Auskunfts- beziehungsweise Überwachungsbereitschaft (Abs. 4).

Art. 22 Qualitätssicherung der Datenausleitung

Damit ein reibungsloser Ablauf der Fernmeldeüberwachung gewährleistet ist und die Datenausleitung die erforderliche Qualität aufweist, führt der Dienst ÜPF gemeinsam mit der Anbieterin von Fernmeldediensten beziehungsweise mit der Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- beziehungsweise Überwachungspflichten Kontrollen durch. Die Kontrollen erfolgen dabei grundsätzlich automatisiert. Bei Bedarf können jedoch zur Qualitätskontrolle auch spezifische Tests durchgeführt werden (Abs. 1), die dem Dienst ÜPF von den Anbieterinnen nach den Vorgaben des Anhangs 1 und der Anbindungsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden (Abs. 3 Bst. a). Die Anbieterinnen haben des Weiteren dem Dienst ÜPF Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen oder Fernzugang zu gewähren, um dem Dienst ÜPF das Anschliessen von Testausrüstungen oder den Betrieb von Testauskünften und Testschaltungen zu ermöglichen (Abs. 3 Bst. b). Bei Bedarf haben sie den Dienst ÜPF vor Ort zu unterstützen (Abs. 4).

Damit die Qualität der Datenausleitung auch im Einzelfall sichergestellt werden kann, legt der Dienst ÜPF nach Anhörung der Anbieterin die auf den konkreten Fall zugeschnittenen Einzelheiten der Qualitätssicherung der Datenausleitung in der Anbindungsvereinbarung fest (Abs. 2).

Art. 23 Störungen in den Systemen der Anbieterin

Zur Gewährleistung einer für die erfolgreiche Strafverfolgung notwendigen Fernmeldeüberwachung muss sichergestellt sein, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten beziehungsweise die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- beziehungsweise Überwachungspflichten Störungen in ihrem System dem Dienst ÜPF unverzüglich