Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten
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darauf einen Überwachungsauftrag an die Anbieterin von Fernmeldediensten beziehungsweise an die Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten. Zu erwähnen ist, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit reduzierten Überwachungspflichten von der Pflicht ausgenommen sind, Echtzeitüberwachungen, rückwirkende Überwachungen, Notsuchen und Fahndungen auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen (siehe die entsprechenden Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 1 und 48 VÜPF). Diese haben jedoch die Pflichten nach Artikel 26 Absatz 2 BÜPF zu erfüllen und die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person zu liefern (Art. 26 Abs. 6 BÜPF). Dabei sind sie nicht an die standardisierten Überwachungstypen gemäss 10. Abschnitt des 3. Kapitels VÜPF gebunden.
Die Ausführung einer Echtzeitüberwachung wird in drei Phasen unterteilt: die Aktivierungsphase, die Überwachungsphase (auch aktive Phase genannt) und die Deaktivierungsphase. Die Aktivierungsphase beschreibt die Zustellung des Überwachungsauftrags zur Aktivierung und die Einrichtung der Echtzeitüberwachung (Beginn der Überwachung). Die Überwachungsphase beschreibt die Ausleitung des überwachten Fernmeldeverkehrs in Echtzeit. Die Deaktivierungsphase beschreibt die Zustellung des Überwachungsauftrags zur Deaktivierung und das Ausschalten der Echtzeitüberwachung (Ende der Überwachung).
Zur Aktivierung der Echtzeitüberwachung erteilt der Dienst ÜPF den Auftrag an die Anbieterin, die den Auftrag auszuführen hat. Die Anbieterin bestätigt dem Dienst ÜPF den Eingang des Auftrags, richtet die beauftragte Echtzeitüberwachung entweder selber ein oder lässt diese durch einen Dritten einrichten und bestätigt dem Dienst ÜPF mittels Quittung und mit Angabe des genauen Aktivierungszeitpunkts (Datum und Uhrzeit), dass die Echtzeitüberwachung eingerichtet wurde.
Die Echtzeitüberwachung ist nun aktiv, das heisst der überwachte Fernmeldeverkehr wird an das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF ausgeleitet und dort den betreffenden Behörden zur Verfügung gestellt. Die Echtzeitüberwachung bleibt solange aktiv, bis der Dienst ÜPF einen Deaktivierungsauftrag an die Anbieterin sendet.
Gemäss den Anweisungen der anordnenden Behörde veranlasst der Dienst ÜPF die Deaktivierung der Echtzeitüberwachung, indem er den Deaktivierungsauftrag über das Verarbeitungssystem an die Anbieterin sendet. Die Anbieterin bestätigt dem Dienst ÜPF den Eingang des Deaktivierungsauftrags, dessen Ausführung und quittiert schliesslich die Ausschaltung der Echtzeitüberwachung unter Angabe des genauen Deaktivierungszeitpunkts (Datum und Uhrzeit). Die Überwachung ist damit beendet (Abs. 1 und 2).
Die Ausführung einer rückwirkenden Überwachung erfolgt in zwei Phasen: der Beauftragungsphase und der Ausführungsphase. Die Beauftragungsphase beschreibt die Zustellung des Überwachungsauftrags, welchen der Dienst ÜPF mittels des Verarbeitungssystems an die Anbieterin erteilt, die den Auftrag auszuführen hat, und die Quittierung der Anbieterin, welche dem Dienst ÜPF den Eingang des Auftrags bestätigt. In der anschliessenden Ausführungsphase führt die beauftragte Anbieterin die rückwirkende Überwachung entweder selber aus oder lässt diese durch einen Dritten ausführen, indem die dem Auftrag entsprechenden aufbewahrten Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs herausgesucht und an das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF gesendet werden. Abschliessend quittiert die Anbieterin die Durchführung der rückwirkenden Überwachung unter