Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten

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melden. Da die Meldung dringend ist, kann diese vorerst auch telefonisch vorgenommen werden. In diesem Fall muss die Meldung jedoch innert fünf Arbeitstagen schriftlich nachgereicht werden. In der schriftlich nachgereichten Meldung hat die Anbieterin auch den Ausfallzeitraum, die Ursachen und die Auswirkungen des Ausfalls sowie die von ihr getätigten Massnahmen anzugeben.

Es ist Sache der Anbieterin, Störungen ihres Systems zu beseitigen und ihre Fähigkeit zur Durchführung der Fernmeldeüberwachung beziehungsweise zur Erteilung von Auskünften wiederherzustellen. Die Störungen müssen von der Anbieterin so schnell wie möglich behoben werden. Im Sinne der Transparenz informiert die Anbieterin auch regelmässig den Dienst ÜPF über den Stand der Störungsbehebung. Dass die Anbieterin die Pflicht hat, Störungen in ihrem System zu beheben und den Dienst ÜPF auf den aktuellsten Stand zu halten, darf nicht so ausgelegt werden, dass diese von ihrer Pflicht zur Durchführung der Fernmeldeüberwachung beziehungsweise zur Erteilung von Auskünften befreit wäre (Absatz 2 und 3).

Art. 24 Störungen im Ausleitungsnetz

Siehe Erläuterungen zum Artikel 23.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- beziehungsweise Überwachungspflichten sind für die Behebung von Störungen in ihren Systemen verantwortlich und der Dienst ÜPF für jene in seinem System. Befinden sich die Störungen hingegen in gemeinschaftlichen Bereichen des Ausleitungsnetzes, sind diese von allen beteiligten Parteien gemeinsam gemäss den in den jeweiligen bilateralen Anbindungsvereinbarungen mit dem Dienst ÜPF festgelegten Fehlerbehandlungsprozessen zu beheben. Die beteiligten Parteien informieren einander laufend über die einzelnen vorgenommenen beziehungsweise vorzunehmenden Schritte.

6. Kapitel: Technische Vorschriften

Art. 25

Die technischen Vorschriften zur Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs sowie der Erteilung von Auskünften werden in den Anhängen 1 und 2 der vorliegenden Verordnung detailliert geregelt. Daher wird hier auf weitergehende Ausführungen verzichtet.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 18. März 20162 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und dessen weiteren Ausführungsverordnungen in Kraft.

2 SR 780.1