Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten
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rungszeit ausserhalb der Normalarbeitszeit. In einem solchen Fall wird die zusätzliche Fallpauschale für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit gemäss Artikel 5 GebV-ÜPF fällig.
Art. 13 Bearbeitungsfristen für rückwirkende Überwachungen
Siehe Erläuterungen zum Artikel 11 und 12.
Rückwirkende Überwachungen sind gemäss Absatz 2 grundsätzlich während den Normalarbeitszeiten in Auftrag zu gegeben. In dringenden Fällen können sie ausnahmsweise auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten in Auftrag gegeben werden.
Zur Ausführung einer rückwirkenden Überwachung stehen den erwähnten Anbieterinnen drei Arbeitstage zur Verfügung. Liegt ein dringender Fall vor, oder handelt es sich um einen Auftrag ausserhalb der Normalarbeitszeiten, stehen den erwähnten Anbieterinnen vier Stunden zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung. Hier ist allerdings anzumerken, dass je nach Ausgestaltung des bei der Anbieterin implementierten Systems die Verarbeitung und Zurverfügungstellung der Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs mehr als einen Tag dauern kann. Bei solch einer dringenden rückwirkenden Überwachung könnten daher die aktuellsten Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs noch nicht verfügbar sein. Solche Daten müssen nach Rücksprache mit dem Dienst ÜPF so rasch wie möglich nachgeliefert werden (Abs. 3).
Massgebend für die Fristbemessung der Ausführungszeit ist der Eingang des Auftrages bei der Anbieterin. Der Dienst ÜPF hat eine rückwirkende Überwachung innert einer Stunde nach Erhalt der Anordnung von der anordnenden Behörde zur Ausführung an die Anbieterin in Auftrag zu geben.
Da bei beschleunigten Verfahren nicht dieselben Anforderungen an die Qualität der übermittelten Daten beziehungsweise Datensätze gestellt werden können, sind dringende rückwirkende Überwachungen meist mit einer Qualitätseinbusse verbunden. Es ist auch möglich, dass die gelieferten Randdaten der unmittelbar vorhergehenden 24 Stunden unvollständig sind, aufgrund der technisch bedingten Verzögerung auf Seiten der Anbieterin bei der Verarbeitung und Zurverfügungstellung der Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs.
Art. 14 Bearbeitungsfristen für Notsuchen und Fahndungen
Siehe Erläuterungen zum Artikel 11-13.
Sowohl Notsuchen als auch Fahndungen sind innert kürzester Frist auszuführen. Während bei der Notsuche davon auszugehen ist, dass das Leben der vermissten Person selbst in Gefahr steht, können bei der Fahndung sowohl Leib und Leben der zur Fahndung ausgeschriebenen Person als auch jene von unbeteiligten Dritten auf dem Spiel stehen.
Zur Beauftragung der Anbieterin bei Notsuchen und Fahndungen steht dem Dienst ÜPF gemäss Absatz 1 höchstens eine Stunde zur Verfügung. Auch hier gilt, dass die entsprechenden Aufträge durch den Dienst ÜPF so rasch wie möglich zur Ausführung an die Anbieterin weiterzuleiten sind. In der Praxis können solche Aufträge meist innert wenigen Minuten eingerichtet werden.