Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten

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Der Dienst ÜPF begleitet die Testphase und kontrolliert die Testergebnisse (siehe auch die Erläuterungen zu Art. 20).

Es ist möglich, dass mit der Einführung eines neuen Dienstes die Anbindungsvereinbarung und das Ausleitungsnetz (Delivery Network) angepasst werden müssen. Während die Anbindungsvereinbarung vom Dienst ÜPF nach Anhörung der Anbieterin angepasst wird, ist das Ausleitungsnetz von der Anbieterin anzupassen. Anschliessend prüft der Dienst ÜPF in Zusammenarbeit mit der Anbieterin die korrekte Funktion der Ausleitung (Abs. 2).

Eine Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft ist auch dann vorzunehmen, wenn der Fernmeldedienst beziehungsweise abgeleitete Kommunikationsdienst bereits seit einer gewissen Zeit in Betrieb steht. Die wiederkehrende Überprüfung hat zum Ziel, die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft jederzeit zu gewährleisten (Abs. 3). Schon kleine Änderungen in den Systemen der Anbieterinnen oder im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF können die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft beeinflussen. Sollten Änderungen an einem System vorgenommen worden sein, sei es auf Seiten des Dienstes ÜPF oder der Anbieterinnen, kann eine Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft erforderlich sein. Der Dienst ÜPF entscheidet dabei anhand der Informationen der Anbieterin oder anhand eigener Erkenntnisse, ob, wann und wie die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft einer Anbieterin überprüft werden muss. Die wiederkehrende Überprüfung erfolgt nach denselben Vorgaben wie die erstmalige Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 19 Tests zur Überprüfung der Auskunftsbereitschaft

Siehe Erläuterungen zu den Artikeln 16 bis 18.

Artikel 19 erläutert, wie die in Artikel 18 vorgesehenen Tests vorzubereiten und durchzuführen sind. Für die Einrichtung der benötigten Fernmeldedienste beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienste ist die Anbieterin von Fernmeldediensten beziehungsweise die Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- beziehungsweise Überwachungspflichten verantwortlich. Es wird weiter geregelt, welche Schritte vorzunehmen sind, um die Tests der Auskunftsbereitschaft vorzubereiten und auszuführen. Demnach hat die Anbieterin die für die Beantwortung der Testauskünfte benötigten Testdaten gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF in ihrem System einzurichten (Abs. 1), der Dienst ÜPF sendet dieser den Fragebogen nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b VÜPF und die entsprechenden Auskunftsgesuche (Abs. 2) und die Anbieterin erteilt die entsprechenden Testauskünfte (Abs. 3). Absatz 2 regelt - ähnlich wie Absatz 1 -jene Schritte, welche für die Tests der Auskunftsbereitschaft vorzubereiten und auszuführen sind.

Art. 20 Tests zur Überprüfung der Überwachungsbereitschaft

Siehe Erläuterungen zu den Artikeln 16 bis 19.

Artikel 20 erläutert, wie die in Artikel 18 vorgesehenen Tests vorzubereiten und durchzuführen sind. Für die Einrichtung der benötigten Fernmeldedienste beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienste ist die Anbieterin von Fernmeldediensten beziehungsweise die Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- beziehungsweise