Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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aufzuzeichnen. Dies geschieht aufgrund der Tatsache, dass die anordnenden Behörden Überwachungsaufträge (zum Beispiel in dringlichen Fällen; siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. c) beziehungsweise Erläuterungen zu Überwachungsaufträgen oft telefonisch erteilen. Vereinzelt kam es in der Vergangenheit bei nachträglichen Abklärungen zu unterschiedlichen Aussagen der Mitarbeitenden des Dienstes ÜPF und der anordnenden Behörden betreffend telefonisch in Auftrag gegebener Überwachungsmassnahmen. Im Rahmen von Untersuchungen ist es notwendig, die Fakten einwandfrei feststellen zu können. Deshalb ist es wichtig, dieses Beweisführungsmittel an der Hand zu haben.

Zudem werden bereits alle schriftlichen Kommunikationen zwischen Dienst ÜPF, Behörden und Mitwirkungspflichtigen aufbewahrt, z.B. Anordnungen, Verfügungen, Überwachungsaufträge, Korrespondenzen; siehe Art. 9 (Überwachungsakte). Die gleiche Regelung soll nun auch für telefonische Kommunikationen gelten.

Die Aufzeichnung der Telefonate betrifft die Büronummer und die Pikettnummer des Überwachungsmanagements des Dienstes ÜPF.

Eine allfällige Auswertung der Aufzeichungen soll nur durch den Datenschutzbeauftragten des Dienstes ÜPF möglich sein (Abs. 2). Der Dienst ÜPF darf die Aufzeichungen nur während zwei Jahren aufbewahren (Abs. 3). Sie sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Art. 9 Überwachungsakte

Artikel 9 beschreibt die Aktenführung des Dienstes ÜPF und führt abschliessend den Inhalt der Überwachungsakte auf.

Absatz 1 verpflichtet den Dienst ÜPF zur Anlegung einer Akte für jede Überwachungsanordnung. Diese Anordnung kann mehrere Überwachungsmassnahmen umfassen.

Absatz 2 hält fest, welche Unterlagen die Überwachungsakte umfasst. Dies sind die Überwachungsanordnung sowie allfällige Beilagen, der Überwachungsauftrag beziehungsweise die Überwachungsaufträge an die entsprechenden Mitwirkungspflichtigen, die Bestätigung beziehungsweise Bestätigungen, wann der Auftrag durch den Dienst ÜPF an die Mitwirkungspflichtigen erteilt wurde, die Quittierung (Datum und Uhrzeit) der Mitwirkungspflichtigen über die Ausführung des Überwachungsauftrags beziehungsweise der Überwachungsaufträge, die Verfügung beziehungsweise Verfügungen der Genehmigungsbehörde sowie allfällige Beschwerdeentscheide, allfällige Verlängerungsanordnungen und Verfügungen der Genehmigungsbehörde, die Aufhebungsanordnung beziehungsweise Aufhebungsanordnungen, allfällige zu der Massnahme ergangenen Korrespondenz (E-Mails etc.), allfällige besondere angeordneten Schutzmassnahmen (beispielsweise Triage) sowie die Rechnungsunterlagen.

Diese Akte bildet auch die Grundlage für die Gebührenerhebung gegenüber der anordnenden Behörde und die an die beauftragten Mitwirkungspflichtigen zu leistenden Entschädigungszahlungen.

Es besteht das Ziel, die Überwachungsakten elektronisch und nach Möglichkeit im Verarbeitungssystem aufzubewahren.

Absatz 3 regelt die Aufbewahrung der Überwachungsdaten gemäss Artikel 11 BÜPF und die Vernichtung der Überwachungsdaten gemäss Artikel 14 VVS