Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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13 Absatz 1 Buchstabe j des geltenden BÜPF diejenige für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs.

Artikel 16 Buchstabe k BÜPF wurde am 10. März 2014 durch den Ständerat eingeführt und sieht vor, dass der Dienst ÜPF eine Statistik über die Überwachungen führt.

Weitere Bestimmungen zur Statistik befinden sich in den Artikeln 35 Absatz 3 (Notsuche) und 36 Absatz 2 BÜPF (Fahndung nach verurteilten Personen). Die geltende VÜPF enthält dazu keine Bestimmungen. Auf der Website des Dienstes ÜPF (www.li.admin.ch > Statistik) sind die Statistiken seit 2010 abrufbar. Dabei wird zwischen den Überwachungsmassnahmen, welche im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnet werden, und den Notsuchen nach vermissten Personen unterschieden.

Während den Revisionsarbeiten an der VÜPF zeigte sich, dass die heutige Praxis in dieser Verordnung zu verankern ist; dies unter Berücksichtigung von Neuerungen. Grundsätzlich ist es von öffentlichem Interesse, zu wissen, welche Art von Überwachungen und wie viele pro Jahr durchgeführt werden sowie was sie kosten.

Nach Absatz 1 sind die vom Dienst ÜPF erstellten Statistiken einmal jährlich, in der Regel zu Beginn des Jahres, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt im Internet auf der Webseite des Dienstes ÜPF (www.li.admin.ch). Eine Veröffentlichung in anderen Medien (TV, Radio, Zeitungen etc.) ist ebenfalls möglich.

Absatz 2 hält fest, was die Statistiken enthalten müssen. Buchstabe a bis c entsprechen der derzeitigen Praxis. Einzig die Fahndung in Buchstabe c wird neu aufgeführt. Buchstabe d bis f enthalten Neuerungen. In Buchstabe b wird das Fürstentum Lichtenstein auch erwähnt, da es als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 35 BÜPF betrachtet werden kann, um Notsuchen anzuordnen (siehe Ziff. 3 des Notenaustauschs vom 27. Oktober 200322). In Absatz 2 wurde auf eine Bestimmung zur Anzahl der nicht genehmigten Überwachungen verzichtet (wie ANITA FETZ und STEFAN ENGLER am 10.03.2014 verlangten; BO 2014 S 112). Zurzeit wären nur die Zwangsmassnahmengerichte in der Lage, solche Statistiken zu liefern, nicht jedoch der Dienst ÜPF, da dieser nur von solchen nicht genehmigten Überwachungsmassnahmen erfährt, die ihm seitens der Staatsanwaltschaft vor dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts überhaupt zugestellt wurden. Vermutlich gibt es aber eine nicht unwesentliche Anzahl von Überwachungsmassnahmen, die vom Zwangsmassnahmengericht abgelehnt werden, bevor sie beim Dienst ÜPF eintreffen, wovon er naturgemäss keine Kenntnis erhält.

Der Dienst ÜPF ist auch nicht in der Lage, Hinweise auf den Erfolg der Überwachungsmassnahmen zu geben (siehe Anfrage ALINE TREDE 15.5191 "Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs. Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung" und der Antwort des Bundesrates vom 16.03.2015).

Bei der Redaktion dieses Artikels stellte sich die Frage, ob diejenigen Überwachungen zu zählen sind, welche im vergangenen Jahr angeordnet oder diejenigen, die abgeschlossen wurden. Die heutige Praxis soll nun weitergeführt und alle im vergangenen Jahr angeordneten Überwachungen gezählt werden.

22 SR 0.780.151.41