Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

technischen Geräten oder besonderen Informatikprogrammen nicht enthalten, wenn deren Einsatz noch nicht abgeschlossen ist. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden oder die Bundesanwaltschaft haben den Dienst ÜPF über das Ende der Überwachungsmassnahme zu orientieren. Damit diese vom Dienst ÜPF in der nächsten Statistik berücksichtigt werden kann. Absatz 3 hält fest, dass der Dienst ÜPF die Statistik jährlich publiziert. Die Angaben zum Kanton der anordnenden Behörde und die Angaben zur anordnenden Behörde des Bundes werden in der Statistik nicht aufgeführt, um eben die Befürchtungen zu beseitigen, dass mit diesen Informationen Ermittlungen bzw. zukünftige Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Etwas schwieriger ist die Frage der Kosten für den Einsatz und die Verwendung von besonderen technischen Geräten oder besonderen Informatikprogrammen. Solche Informatikprogramme werden im Regelfall einmalig gekauft, um dann mit den notwendigen Anpassungen mehrmals in verschiedenen Verfahren verwendet werden zu können. Einzelne Kostenmodelle sehen zudem offenbar Lizenzgebühren für jeden Einsatz vor. Dies erschwert eine korrekte Ausweisung der Kosten. Des Weiteren müssten wohl auch die nur sehr schwer zu ermittelnden Kosten insbesondere für den Personaleinsatz zur Vorbereitung des Aufbringens der GovWare (Polizei, Informatiker, Übersetzer etc.) berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Schwierigkeiten wird auf die Angabe der Kosten verzichtet.

2. Kapitel: Postverkehr

Art. 14 Pflichten der PDA

Artikel 14 entspricht im Wesentlichen dem Artikel 14 der VÜPF vom 31. Oktober 200126 und regelt die Pflichten der Anbieterinnen von Postdiensten (PDA); siehe auch Artikel 19 BÜPF (Pflichten der Anbieterinnen von Postdiensten), Artikel 20 BÜPF (Informationen vor Anordnung einer Überwachung), die Botschaft zum BÜPF zu dieser Bestimmung27 und die Erläuterungen hier unten ad Artikel 16.

Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs

Artikel 15 entspricht im Wesentlichen dem Artikel 11 der VÜPF vom 31. Oktober 200128 und regelt den Inhalt der Überwachungsanordnung im Falle einer Überwachung des Postverkehrs (für den Fernmeldeverkehr, siehe unten die Erläuterungen zu Art. 47).

Für die Buchstaben j und k, siehe die Erläuterungen zu Artikel 5 (Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen).

26 SR 780.11

27 BBl 2013 2729-2731

28 SR 780.11