Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Allerdings besteht ein Problem für die Fristberechnung (Abs. 2 Bst. d) bei Überwachungen, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren laufen. Dort ist es nicht möglich, zu Beginn des Jahres bei der Erstellung der Statistiken die Gesamtdauer der im Vorjahr angeordneten Überwachungen zu kennen, wenn diese noch nicht beendet sind. Dieses Problem wird in der Praxis noch zu lösen sein.
Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen
technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen
In Bezug auf den Einsatz von besonderen technischen Geräten (bspw. IMSI-Catcher) und besonderen Informatikprogrammen (sogenannte "GovWare") stellt Artikel 13 die Ausführungsbestimmung der neuen Artikel 269bisAbsatz 2 und 269terAbsatz 4 der Strafprozessordnung23 (StPO) für die Staatsanwaltschaften beziehungsweise der neuen Artikel 70bisAbsatz 2 und 70terAbsatz 4 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197924 (MStP) für die militärischen Untersuchungsrichter dar. Diese neuen Bestimmungen sehen vor, dass der Bundesrat die Einzelheiten regelt. Grundsätzlich sollten sie in den Ausführungsbestimmungen der StPO beziehungsweise in denjenigen der MStP (z. B. in der MStV25) zu finden sein. Allerdings kennt das heutige Strafverfahrensrecht keine allgemeine Verordnung im Bereich des Strafverfahrens. Eine neue Verordnung nur zu diesem Zweck zu erstellen, wäre weder angemessen noch verhältnismässig. In Anbetracht, dass die besonderen technischen Geräten und die besonderen Informatikprogramme im weiteren Sinne in Zusammenhang mit der Materie der Überwachung stehen, die im BÜPF und der VÜPF geregelt ist und dass effizienter ist, die Veröffentlichung dieser Statistiken zu zentralisieren, erscheint es sinnvoll, die Kompetenz, diese Statistiken zu publizieren, dem Dienst ÜPF zu überlassen und die Bestimmungen in der VÜPF aufzunehmen; dies erfolgt mit der Schaffung von Artikel 13.
Die Statistiken werden durch die verschiedenen kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwälte des Bundes und die verschiedenen militärischen Untersuchungsrichter geführt. Letztere melden diese dem zuständigen Oberauditorat. Deshalb sieht Absatz 2 vor, dass die von den verschiedenen öffentlichen Behörden erstellten Statistiken dem Dienst ÜPF zu übermitteln sind. Das heisst, die kantonalen Staatsanwaltschaften, die Bundesanwaltschaft und das Oberauditorat haben ihre Statistiken dem Dienst ÜPF zuzustellen. Die Übermittlung muss im ersten Quartal des Folgejahres stattfinden, so dass der Dienst ÜPF alle Statistiken zusammen innert nützlicher Frist publizieren kann.
Im Vorfeld wurden einige Vorbehalte über die Notwendigkeit der Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht. Es wurde befürchtet, dass die Veröffentlichung den reibungslosen Ablauf der Ermittlungen gefährden könnte, da die Verwendung von besonderen technischen Einrichtungen zur Überwachung, vor allem aber von GovWare, viel seltener ist als die normalen Überwachungsmassnahmen. Veröffentlichte Statistiken der Kantone, auch wenn diese anonymisiert werden, könnten Rückschlüsse darauf geben, um welches Strafverfahren es sich handelt, dies vor allem in den kleinen Kantonen. Diese Bedenken sind nachvollziehbar. Absatz 2 Satz 2 sieht deshalb vor, dass die Statistiken den Einsatz von besonderen
23 SR 312.0
24 SR 322.1
25 SR 322.2