Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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3. Abschnitt: Arbeitszeiten und Pikett-Regelung
Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage
Artikel 10 ist neu und definiert in Absatz 1 die Normalarbeitszeiten. Diese entsprechen der aktuellen Praxis. Die Uhrzeiten beziehen sich auf Schweizerzeit.
Absatz 2 definiert die Feiertage. Diese entsprechen denjenigen von Artikel 66 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200121.
Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten
Artikel 11 ist neu, entspricht aber der aktuellen Praxis des Dienstes ÜPF. Er regelt die Leistungen des Dienstes ÜPF sowie der Mitwirkungspflichtigen im Pikettdienst. Dringende Aufträge werden im Pikettdienst nur nach telefonischer Avisierung über die Pikettnummer des Dienstes ÜPF erledigt.
In Absatz 1 werden die Leistungen des Dienstes ÜPF im Pikettdienst abschliessend aufgeführt.
Es folgt, dass insbesondere keine besonderen Auskünfte und Überwachungen (sog. Spezialfälle) im Pikettdienst erbracht werden. Dies sind Auskünfte beziehungsweise Überwachungen, die keinem Auskunfts- beziehungsweise Überwachungstyp der Verordnung entsprechen (sog. nicht-standardisierte Auskünfte bzw. Überwachungen); vergleiche dazu auch die Ausführungen zu den Artikeln 22 und 25. Im Pikettdienst kann der Dienst ÜPF insbesondere keine Schulungen erbringen und nur eine eingeschränkte Beratung leisten.
Absatz 2 regelt die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen ausserhalb der Normalarbeitszeiten. Auf Grund der Verhältnismässigkeit sind die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 49) sowie die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Überwachungspflichten (d. h. diejenigen, die die Voraussetzungen von Art. 50 nicht erfüllen) von diesen Pflichten befreit und somit können Massnahmen, die solche Anbieterinnen betreffen, nicht im Pikett ausgeführt werden. Nicht im Pikett beauftragt und erbracht werden muss, sind des Weiteren die besonderen Auskünfte und Überwachungen nach Artikel 22.
4. Abschnitt: Statistiken
Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte
Gemäss geltendem BÜPF führt der Dienst ÜPF eine Statistik über die Überwachungsmassnahmen. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f des geltenden BÜPF ist dabei die Rechtsgrundlage für die Überwachung des Postverkehrs und Artikel