Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Art. 16 Überwachungstypen

Artikel 16 entspricht im Wesentlichen dem Artikel 12 der VÜPF vom 31. Oktober 200129 und regelt die verschieden Überwachungstypen im Postverkehr.

Die Lieferumfänge der einzelnen Überwachungstypen sind im Wesentlichen gleich geblieben. Neu ist lediglich, dass im Rahmen der rückwirkenden Überwachung auch der Aufgabeort der Postsendung, soweit verfügbar, anzugeben ist (vgl. Bst. b Ziff. 4). Zu erwähnen ist, dass die Pflicht zur Speicherung und Lieferung von Randdaten - wie nach der bisherigen Regelung - nur im Falle von Postsendungen mit Zustellnachweis besteht. Ein Zustellnachweis im Sinne der Verordnung ist sicherlich gegeben bei Produkten wie eingeschriebenen Postsendungen sowie bei Paketen mit "Track and Trace". Haben die PDA weitere Daten hinterlegt, haben sie auch diese auf Anfrage zu liefern (vgl. Bst. c Ziff. 2).

Angemerkt sei noch, dass die elektronischen Kommunikationsdienste der PDA unter die Fernmeldeüberwachung fallen, beispielsweise E-Mail-Dienste der Post wie PostMail.

3. Kapitel: Fernmeldeverkehr

Aufgrund des raschen technischen Fortschritts und der vielfältigen Implementierungsmöglichkeiten bei den Mitwirkungspflichtigen sind für die zahlreichen Dienste, Optionen und Parameter der Auskunfts- und Überwachungstypen abschliessende Aufzählungen nicht geeignet und es werden stattdessen typische Beispiele aufgeführt.

Der Detaillierungsgrad der Verordnung hat sich im Vergleich zur bisherigen Verordnung stark erhöht und kommt damit dem Wunsch nach mehr Rechtssicherheit entgegen.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Auskünfte und Überwachungen

Art. 17 Auskunftsgesuche

Zuerst erscheint es notwendig, zu erklären, wie die Auskunftserteilung (z. B. zum Zwecke der Teilnehmeridentifikation) üblicherweise abläuft: Die Anbieterin sucht in der Regel in den Bestandsdaten, aber auch in den aufbewahrten Randdaten, diejenigen Angaben, auf welche die im Auskunftsgesuch angegebenen Anfragekriterien im angegebenen Zeitraum zutreffen. Sie liefert die entsprechenden Angaben über die Teilnehmenden sowie über die von ihnen in Anspruch genommenen Fernmelde- beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienste nach den Vorgaben des Auskunftsgesuchs.

Absatz 1 hält fest, dass die berechtigten Behörden ihre Auskunftsgesuche über das Verarbeitungssystem einzureichen und die betreffenden Mitwirkungspflichtigen grundsätzlich die entsprechenden Daten den betreffenden Behörden ebenfalls über das Verarbeitungssystem zukommen zu lassen haben. Damit sind alle anderen

29 SR 780.11