Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Übertragungswege (z. B. elektronisch per E-Mail, postalisch per Brief, telefonisch oder per Fax) nur zulässig, wenn das Verarbeitungssystem beispielsweise aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht oder es sich um eine Ausnahme nach Artikel 18 Absatz 3 oder 4 handelt.

Absatz 2 sieht vor, dass im Auskunftsgesuch die maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze anzugeben ist. Das Verarbeitungssystem sorgt dafür, dass die im Auskunftsgesuch wählbare maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze die Obergrenzen, die durch das System vorgegeben sind, nicht überschreiten kann. Dies dient zum einen als Schutzmechanismus, um nicht zu viele Ergebnisse zu bekommen, welche Kostenfolgen für die anfragende Behörde nach sich ziehen können. Zum anderen sollen sowohl das Auskunftssystem vor Überlastung geschützt als auch unspezifische Massenabfragen verhindert werden. Die Ergebnisse des Auskunftsgesuchs werden als Datensätze bezeichnet.

Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften

Analog zu Artikel 48 Absatz 1 für die Überwachungspflichten hält Absatz 1 fest, dass die FDA und die Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 21) in der Lage sein müssen, die Auskünfte (Art. 33-46) zu beantworten.

Die Auskünfte gemäss dem 4. und 5. Abschnitt des 3. Kapitels (Art. 33-41) werden grundsätzlich über eine elektronische Schnittstelle des Verarbeitungssystems in einem automatisierten Verfahren beantwortet. Für gewisse Auskunftstypen (Art. 42-46) besteht aber die Möglichkeit, sie manuell zu beantworten (Abs. 2 in fine). Dies bedeutet, dass die Antwort nicht automatisiert erteilt werden muss, aber dennoch über das Verarbeitungssystem erfolgt.

Absatz 3 sieht vor, dass die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 49 die erwähnten Auskünfte auch schriftlich beantworten können, das heisst ohne die elektronische Schnittstelle des Verarbeitungssystems zu nutzen. Dies ist so vorgesehen, weil viele FDA, die zu dieser Kategorie gehören, nicht über eine solche Schnittstelle verfügen.

In Absatz 4 wird präzisiert, welche Kategorien von Mitwirkungspflichtigen nicht verpflichtet sind, die Auskünfte gemäss den definierten Auskunftstypen zu erteilen. Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben schriftlich. Es handelt sich um die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Auskunftspflichten (diejenigen, die die in Art. 21 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen) und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze (Art. 1 Abs. 2 Bst. k).

Falls die Anzahl der gefundenen Ergebnisse die im Auskunftsgesuch angegebene maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze überschreitet, liefert die Anbieterin nur eine entsprechende Meldung mit der Anzahl der gefundenen Ergebnisse, aber keine Daten (Abs. 5). Die anfragende Behörde kann dann das Auskunftsgesuch neu stellen mit verfeinerten Anfragekriterien und/oder mit einem höheren Wert der Höchstzahl der zu liefernden Datensätze, sofern die durch das Auskunftssystem vorgegebene Obergrenze nicht überschritten wird. Falls die anfragende Behörde mehr Ergebnisdatensätze benötigt, als es die Obergrenzen des Verarbeitungssystems zulassen, kann sie das Auskunftsgesuch als besondere Auskunft im Sinne des Artikel 22 Absatz 1 an den Dienst ÜPF stellen.