Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Art. 19 Erfassung von Angaben zur Person
Artikel 19 entspricht unter anderem dem Artikel 19a der VÜPF vom 31. Oktober 200130 und bringt die nötigen Präzisierungen an. Er stützt sich dabei namentlich auf die Delegationsnormen an den Bundesrat in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 BÜPF31.
Absatz 1 sieht vor, dass bei der Aktivierung von Zugangsmitteln zu Fernmeldediensten oder zu abgeleiteten Kommunikationsdiensten die benutzenden Personen mit geeigneten Mitteln identifiziert werden. Unter "Aktivierung" ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem ein Teilnehmender den entsprechenden Dienst nutzen kann, z.B. bei bereits aktivierten Zugangsmitteln der Zeitpunkt von dessen Abgabe oder bei einer Embedded SIM, welche fest im Gerät eingebaut ist, die Aktivierung des entsprechenden Profils. Der Begriff Zugangsmittel ist die Kurzform von "das für den Zugang zum Fernmeldedienst erforderliche Mittel" (Art. 21 Abs. 1 Bst. e BÜPF). Zu den geeigneten Mitteln der Identifizierung zählt beispielsweise die Angabe einer Mobilfunknummer durch die benutzende Person, an die dann ein Zugangscode per SMS geschickt wird, oder die Identifizierung mittels Kreditkarte.
Absatz 2 sieht vor, dass die benutzenden Personen bei Mobilfunkdiensten anhand eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises im Sinne der Artikel 71 und 71a der Verordnung vom 24. Oktober 200732 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) zu identifizieren sind.
Bei Mobilfunkdiensten ist die Überprüfung der Identität des Kunden anhand eines Ausweises zwingend. Dies entspricht der bisherigen Regelung für vorbezahlte Mobilfunkdienste (Prepaid), welche neu explizit auch auf die Abonnementsverhältnisse ausgedehnt wird. In der Praxis verlangen die Mobilfunkanbieterinnen beim Abschluss von Abonnementen aber bereits seit langem die Vorlage eines Ausweisdokuments. Die Vorgaben für die Überprüfung der Identität der Kunden sind bei Mobilfunkdiensten strenger als bei den anderen Diensten, weil sie besonders weit verbreitet sind und andere Dienste basierend auf diesen Angaben indirekte Identifizierungen vornehmen können sollen.
Die Personendaten sind gemäss dem vorgelegten Ausweis zu erfassen (Art. 23 Abs. 1 BÜPF). Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Anbieterinnen von abgeleiteten Kommunikationsdiensten mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 21 und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF müssen dafür sorgen, dass die Erfassung der Angaben zur Person korrekt anhand des vorgelegten Ausweises erfolgt. Zur Kontrolle dient die Ausweiskopie. Angaben, die nicht im Ausweis stehen (z.B. Adresse), sind gemäss den Kundenangaben zu erfassen und entsprechend zu liefern. Die bei der Registrierung erfassten Angaben und die elektronische Ausweiskopie sind von der Wiederverkäuferin an die Anbieterin weiterzuleiten, zu deren Diensten das wiederverkaufte Mittel den Zugang ermöglicht. Wenn der Kunde beziehungsweise die Kundin oder die Anbieterin Angaben ändern (z. B. neue Rechnungsadresse) sind diese ebenfalls zu speichern, es besteht jedoch keine Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung und Aktualisierung dieser Daten. Wichtig ist, dass die bei der Registrierung erfassten Daten während der gesamten Dauer der Kundenbeziehung
30SR 780.11
31Siehe Botschaft zum BÜPF vom 27. Februar 2013, BBl 2013 2734.