Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung durch die Anbieterin aufbewahrt werden müssen (Art. 21 Abs. 2 BÜPF).
Weitere Massnahmen wurden notwendig, weil in der Vergangenheit viele Falschregistrierungen von Teilnehmerdaten stattgefunden haben. Die Ausweiskopie erscheint zurzeit als das geeignetste Mittel, um solchen Falschregistrierungen vorzubeugen. Andere Lösungsansätze wurden bisher keine genannt. Es sind allenfalls weitere Möglichkeiten wie Swiss-ID, elektronische Identität (eID) oder ähnliches denkbar (siehe Bundesgesetz vom 19. Dezember 200333 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur [Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES] und zukünftiges eID-Gesetz34) (siehe Art. 23 Abs. 1 BÜPF).
Der Ausweis muss nicht unbedingt kopiert und in Papierform aufbewahrt werden. Es muss aber eine gut lesbare elektronische Ausweiskopie im System der Anbieterin vorhanden sein (Abs. 2, 2. Satz), egal ob es sich hier um eine Fotografie oder einen Scan handelt (siehe Art. 23 Abs. 1 BÜPF).
Absatz 3 präzisiert die Angaben, die bei natürlichen Personen zu erfassen sind. Die benötigten Angaben (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Art des Ausweises und Ausweisnummer, Adresse) waren schon im Artikel 19a der VÜPF vom 31. Oktober 200135 vorgesehen und entsprechen der aktuellen Praxis. Falls bekannt ist neu auch der Beruf anzugeben (Art. 21 Abs. 1 Bst. a BÜPF).
Absatz 4 regelt, welche Angaben bei den juristischen Personen zu erfassen sind. Als "verantwortliche natürliche Person" im Sinne von Buchstabe c ist eine Person zu verstehen, die gemäss Handelsregistereintrag zeichnungsberechtigt ist. Diese ist nicht unbedingt dieselbe, die die Verantwortung nach dem Obligationenrecht trägt und kann eine andere Person sein als die Person, die den Mobilfunkdienst in Anspruch nimmt (z.B. ein Mitarbeitender). Für letztere genügen, falls vorhanden, die Namen und Vornamen (Bst. d).
Absatz 5 verpflichtet die FDA, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten und die Wiederverkäuferinnen, bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis (Prepaid) weitere Angaben zu erfassen. Nicht betroffen sind die einfachen Telefonkarten, die anstelle von Geld zum Telefonieren in den Telefonkabinen verwendet werden können (z. B. die in den Kiosken verkauften, mit Guthaben geladenen "Taxcards")36. Gemäss Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 9. März 200737 über Fernmeldedienste (FDV) ist ein Kunde eine natürliche oder juristische Person, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen hat. Dies gilt analog auch für Kunden von abgeleiteten Kommunikationsdiensten. Der Grund für die Erfassung dieser weiteren Angaben liegt darin, dass nachvollziehbar sein muss, wer allfällige Falschregistrierungen vorgenommen hat (siehe auch die entsprechende Strafbestimmung in Art. 39 Abs. 1 Bst. c BÜPF).
33SR 943.03
34https://www.egovernment.ch/de/umsetzung/schwerpunktplan/elektronische-
identitat/
35SR 780.11
36Siehe Botschaft zum BÜPF vom 27. Februar 2013, BBl 2013 2709.