Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Art. 20 Aufbewahrungsfristen

Artikel 20 stellt die Ausführungsbestimmung des Artikels 21 Absatz 2 (Auskünfte über Fernmeldedienste) und des Artikels 22 Absatz 2 BÜPF (Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet) dar.

Absatz 1 sieht vor, dass alle Angaben über die Fernmeldedienste und jene zur Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet grundsätzlich während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monate nach deren Beendigung aufzubewahren und elektronisch zu liefern sind. Zu den Angaben über die Fernmeldedienste gehören auch die Angaben zur Person gemäss Artikel 19 Absätze 1-3.

In Ausführung von Artikel 21 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 22 Absatz 2 zweiter Satz BÜPF bestimmt Absatz 2 die Angaben, die nur während 6 Monaten aufzubewahren und zu liefern sind, damit kein Widerspruch zur Aufbewahrungsfrist nach Artikel 26 Absatz 5 BÜPF besteht. Diese Aufbewahrungsfrist ist eine kürzere Frist als die von Absatz 1. Diese sind die Liste der Geräteidentifikatoren, zum Beispiel IMEI, MAC-Adresse (siehe Art. 34 Abs. 1 Bst. d und 39 Abs. 1 Bst. d), sowie die Angaben nach Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1.

Siehe auch die Übergangsbestimmungen in Artikel 45 Absatz 3 BÜPF.

Art. 21 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit

weitergehenden Auskunftspflichten

Abgeleitete Kommunikationsdienste werden immer mehr eingesetzt und nehmen entsprechend immer mehr an Bedeutung zu. Die gewöhnlichen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste haben im Bereich der Fernmeldeüberwachung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben weniger weitreichende Pflichten. Sie haben eine Überwachung lediglich zu dulden und die ihnen vorliegenden Angaben herauszugeben, die für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung notwendig sind. Wenn eine Straftat über das Internet begangen wird, kann es jedoch vorkommen, dass diese Minimalpflicht nicht ausreicht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in Artikel 22 Absatz 4 BÜPF dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, auch den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste weitergehende Auskunftspflichten aufzuerlegen. Bei den zu erfüllenden Pflichten handelt es sich um dieselben Pflichten, die von den FDA zu erfüllen sind. Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die weitergehende Pflichten haben, müssen somit allen Pflichten nach Artikel 22 Absatz 1 und 2 BÜPF nachkommen.

Absatz 1 konkretisiert die einzelnen Voraussetzungen, welche erfüllt werden müssen, damit eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste weitergehende Auskunftspflichten hat. Eine Anbieterin hat dann weitergehende Auskunftspflichten, wenn sie 50 Auskunftsaufträge in den letzten 12 Monaten auszuführen hatte (wobei der 30. Juni als Stichtag dient) oder einen Jahresumsatz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erzielt. Das zweite Kriterium wird dadurch weiter eingeschränkt, dass nur solche Anbieterinnen in die Pflicht gezogen werden, bei denen ein grosser Teil ihrer Geschäftstätigkeit im Anbieten von abgeleiteten Kommunikationsdiensten besteht und ihre Dienste zudem von mindestens 5000 benutzenden Personen in Anspruch