Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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genommen werden. Weil die Schwellenwerte zum Schutz der Schweizer KMU sehr hoch angesetzt sind, werden zahlenmässig relativ wenigen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste weitergehende Auskunftspflichten auferlegt.
Absatz 2 bildet den sogenannten Konzerntatbestand. Kontrolliert eine Anbieterin eine oder mehrere rechnungspflichtige Unternehmen, werden sie bei der Berechnung der Grössen nach Absatz 1 Buchstabe a und b als eine Einheit betrachtet. Es wird dabei auf die Regelung von Artikel 963 Absatz 1 und 2 Obligationenrecht (OR) verwiesen, welche sinngemäss Anwendung findet. Zu erwähnen ist, dass die Muttergesellschaft und das kontrollierte Unternehmen nur in Bezug auf die von ihnen angebotenen Kommunikationsdienste als eine Einheit behandelt werden.
Absatz 3 sieht für die Anbieterinnen eine Meldepflicht vor für den Fall, dass die Anbieterin realisiert, dass sie die Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe a oder b unter- oder überschreitet. Dafür stellt der Dienst ÜPF geeignete Meldemechanismen zur Verfügung.
Absatz 4 sieht vor, dass eine Anbieterin, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, innert zwei Monaten die für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten speichern und innert zwölf Monaten auskunftsbereit sein muss. Die Frist beginnt ab Kenntnisnahme der Bedingung von Absatz 1 zu laufen, das heisst, sobald die Anbieterin feststellt, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. Der Dienst ÜPF unterstützt die Anbieterin beratend bei der Erfüllung ihrer Pflichten.
Art. 22 Besondere Auskünfte und Überwachungen
Alle gängigen Auskunfts- und Überwachungstypen sind in den Artikeln 23 und 24 erwähnt und in den 4.–6. (Art. 33-46) beziehungsweise 8.–11. Abschnitten (Art. 52–68) des 3. Kapitels geregelt.
Die nicht explizit in dieser Verordnung aufgeführten Auskünfte und Überwachungen sowie vorläufig die Überwachungen nach Artikel 58 und 59 stellen sogenannte Spezialmassnahmen dar. Diese werden vom Dienst ÜPF oder durch von diesem beauftragte Personen durchgeführt. Dies entspricht der heutigen Praxis nach den Artikeln 17 Absatz 5 und 25 Absatz 5 VÜPF vom 31. Oktober 200138. Diese Bestimmungen wurden mit der Änderung vom 23. November 2011 (in Kraft seit dem 1. Januar 2012) eingefügt, um die Befugnis des Dienstes ÜPF, die Durchführung von Überwachungsmassnahmen, die nicht explizit in der VÜPF aufgeführt sind, die aber durch die Strafverfolgungsbehörden angeordnet und von den Zwangsmassnahmengerichten genehmigt wurden, gegenüber den betroffenen Anbieterinnen verfügen zu können, gesondert zu regeln. Gemäss dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2011 (A-8267/2010) müssen die betroffenen Anbieterinnen die Durchführung solcher Überwachungsmassnahmen dulden. Sie müssen dem Dienst ÜPF die Schnittstellen zur Verfügung stellen, die bereits vorhanden sind. Dasselbe gilt, wenn Dritte von der Anbieterin als Erfüllungsgehilfen zur Durchführung von Auskünften und Überwachungen beigezogen worden sind (Abs. 2).
38 SR 780.11