Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Zu den Duldungspflichten der Anbieterin zählt auch der Zugang zu den Anlagen (Art. 51), insbesondere die kostenlose Zurverfügungstellung bestehender Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzten.

Art. 23 Auskunftstypen

Artikel 23 dient als Kurzübersicht über die verschiedenen Auskunftstypen, welche in den Abschnitten 4 bis 6 des 3. Kapitels (Art. 33-46) näher geregelt sind. Unter einem Auskunftstyp versteht man eine in dieser Verordnung näher bestimmte Art und Weise des Gesuchs und der Erteilung von Auskünften über die Daten nach den Artikeln 21 und 22 BÜPF im Zusammenhang mit Fernmeldediensten oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten.

Die Auskunftstypen gemäss den Artikeln 33 bis 40 zeichnen sich durch eine hohe Regelungsdichte aus, was für deren automatisierte Bearbeitung notwendig ist. Die Auskunftstypen gemäss den Artikeln 33 bis 40 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen einfachen Auskünften A0. Die automatisierte Bearbeitung solcher Auskunftsgesuche ist angesichts ihrer sehr grossen Anzahl unabdingbar (zum Vergleich: 181'835 Abfragen in 201539).

Die Automatisierung erfordert genaue Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der einzelnen Parameter und Datentypen. Diese Vorgaben sind vom Departement in der Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF) festgelegt (Art. 31 Abs. 3 BÜPF).

Neben den stark formalisierten Auskunftstypen gibt es weitere Auskünfte (Art. 40- 46), die auch mittels manueller Verfahren erteilt werden können.

Allen Auskünften gemeinsam ist die Tatsache, dass die gemäss Artikel 15 BÜPF berechtigten Behörden die Abfragen an den Dienst ÜPF stellen, der sie dann an die entsprechenden Mitwirkungspflichtigen vermittelt. Die Mitwirkungspflichtigen erteilen die gewünschten Auskünfte wiederum an den Dienst ÜPF, der die Ergebnisse an die anfragende Behörde weiterleitet. Soweit wie technisch möglich, erfolgt die Vermittlung der Auskunftsgesuche und Ergebnisse automatisiert über das Auskunftssystem des Dienstes ÜPF.

Neu sind die Auskunftstypen gemäss ETSI-Norm TS 102 657 organisiert. Die Auskunftstypen sind nach Dienstkategorien unterteilt. Diese Unterteilung ist durch die ETSI-Norm vorgegeben. Da die Produkte der Anbieterinnen mehrere Dienstkategorien umfassen können (zum Beispiel Mobilfunkabonnement mit den Dienstkategorien Netzzugang sowie Telefonie- und Multimediadienste) sollte in der Praxis je ein Auskunftsgesuch pro Auskunftstyp eingeholt werden, um alle Dienste abzufragen.

Für die am häufigsten unter den Auskunftsgesuchen vertretenen Dienstkategorien Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste gibt es eine Unterteilung in die Typen "Auskünfte über Teilnehmende" (Art. 33 und 38) und die Typen "Auskünfte über Dienste" (Art. 34 und 39). Diese Aufteilung entspricht in etwa den bisherigen Auskünften A0 und A1 und dient dazu, den Umfang der Informationen pro Auskunftstyp zu begrenzen, um die automatisierte Bearbeitung zu erleichtern und zu beschleunigen.

39 Statistik des Dienstes ÜPF: www.li.admin.ch/de/themen/statistik