Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Bei den weniger häufig angefragten Dienstkategorien E-Mail-Dienste sowie andere Fernmelde- oder abgeleitete Kommunikationsdienste wurde auf diese Unterteilung verzichtet.

Bei der Dienstkategorie Netzzugangsdienste kommen noch drei spezifische Auskunftstypen (Art. 35-37) für die Zwecke der Identifikation der Benutzerschaft bei Straftaten über das Internet (Art. 22 BÜPF) hinzu.

Art. 24 Überwachungstypen

Artikel 24 dient als Kurzübersicht über die verschiedenen Überwachungstypen, die in den Abschnitten 8 bis 11 des 3. Kapitels (Art. 52–68) näher geregelt sind. Unter einem Überwachungstyp versteht man eine in dieser Verordnung näher bestimmte Art und Weise der Überwachung eines oder mehrerer Fernmeldedienste beziehungsweise abgeleiteter Kommunikationsdienste (Art. 31 Abs. 1 BÜPF). Unterschieden wird zwischen Echtzeitüberwachungen (Abs. 1), rückwirkenden Überwachungen (Abs. 2) sowie Notsuchen (Abs. 3) und Fahndungen (Abs. 4).

Die Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung sind so aufgebaut, dass die Strafverfolgungsbehörden bei den wichtigsten Dienstkategorien neu die Möglichkeit haben, entweder nur die Lieferung in Echtzeit der Randdaten oder die Lieferung in Echtzeit der Inhalts- und Randdaten zu verlangen (Abs. 1). Dadurch soll eine Möglichkeit geschaffen werden, die Schwere des Grundrechtseingriffs abstufen zu können.

Inhaltsdaten (z. B. Gespräche, E-Mail-Texte und Anhänge) können nur im Rahmen einer Echtzeitüberwachung beschafft werden. Bei rückwirkenden Überwachungen (Randdaten der rückwirkenden Überwachung, auch Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs oder Vorratsdaten genannt) werden hingegen Inhaltsdaten weder gespeichert noch herausgegeben (zum Begriff Randdaten siehe auch die einleitenden Erläuterungen zum 10. Abschnitt des 3. Kapitels).

Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist so aufgebaut, dass für die wichtigsten Dienstkategorien eigenständige Überwachungstypen definiert sind. Dadurch wird einerseits dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen und anderseits den Vorgaben der internationalen Standards entsprochen. Die Dienstkategorien werden unterteilt in Netzzugangsdienste und Anwendungen (engl.: application). Zu den Anwendungen gehören dabei die Telefonie- und Multimediadienste, die E-Mail-Dienste sowie andere Fernmelde- und abgeleitete Kommunikationsdienste.

Traditionell waren bei der Telefonie Netzzugang und Anwendung identisch (Telefonanschluss). Somit genügte es in der Regel, den Anschluss zu überwachen. Im Zuge des technischen Fortschritts gibt es jedoch immer mehr Kommunikationsdienste, bei denen der Netzzugang fast beliebig sein kann. Eine Überwachung am Netzzugang (Anschluss) wäre bei solchen Diensten wenig erfolgversprechend. Dies umso mehr, wenn die Kommunikation zudem noch von der Anbieterin oder den Endgeräten beziehungsweise Clients verschlüsselt wird. Dies wird am Beispiel der nomadischen Internettelefonie (VoIP) deutlich: Die Zugangsdaten des Teilnehmenden können beispielsweise in einer App auf dem Smartphone gespeichert sein. Der Teilnehmende kann das Smartphone an einem beliebigen Internetzugang verwenden (z. B. im Hotel, im Büro, am Flughafen) und kann mit Hilfe der App die Internet-Telefoniedienste in Anspruch nehmen. Da die Strafverfolgungsbehörden zum einen nicht von vornherein wissen, welche Internetzugänge der überwachte Teilnehmende benutzen wird und zum anderen