Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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sehr viele Internetzugänge (z. B. WLAN-Zugangspunkte) in Frage kommen können, ist es effizienter, die Überwachung bei der Anbieterin der Anwendung, (im Beispiel bei der Anbieterin des Internettelefoniedienstes) vorzunehmen. Dadurch werden alle Kommunikationen erfasst, die über den überwachten Internettelefoniedienst geführt werden, unabhängig davon, welchen Netzzugang die überwachte Person benutzt. Die Anbieterin hat zudem eine allfällige von ihr angebrachte Verschlüsselung zu entfernen. So werden die überwachten Kommunikationsinhalte für die Strafverfolgungsbehörden auch auswertbar.

Da die Produkte der Anbieterinnen mehrere Dienstkategorien umfassen können (z. B. Mobilfunkabonnement mit der Dienstkategorie Netzzugang und der Dienstkategorie Telefonie- und Multimediadienste), kann es für eine vollständige Überwachung erforderlich sein, dass mehrere Überwachungstypen für den gleichen Zielidentifikator angeordnet werden müssen. Zu beachten ist des Weiteren, dass Fernmeldeprodukte mehrere unterschiedliche Dienstangebote enthalten können, welche zu verschiedenen Überwachungstypen gehören. Wenn beispielsweise ein Smartphone komplett in Echtzeit überwacht werden soll (Inhalt und Randdaten), muss die Behörde zwei Überwachungen anordnen: (die erste vom Typ RT_16_NA_CC_IRI für den mobilen Internetzugang und die zweite vom Typ RT_18_TEL_CC_IRI für den Mobiltelefoniedienst). Diese Trennung hat eine administrative und eine technische Ursache. In administrativer Hinsicht soll es den anordnenden Behörden wie bisher ermöglicht werden, die Überwachungen der einzelnen Fernmeldedienste entsprechend den Bedürfnissen der Untersuchung unabhängig voneinander anordnen zu können. Technisch gesehen unterscheidet sich die Überwachung des mobilen Internetzugangs grundsätzlich von der Überwachung der Anwendung Mobiltelefonie. Durch die Trennung in zwei verschiedene Überwachungstypen wird den unterschiedlichen Abläufen bei der Aktivierung und Durchführung der Überwachungen auf Seiten der Mitwirkungspflichtigen Rechnung getragen.

Art. 25 Verzicht auf die Standardisierung

Unter Standardisierung eines Auskunfts- oder Überwachungstyps durch das EJPD versteht man die Regelung von dessen technischen und administrativen Einzelheiten in der Departementsverordnung VD-ÜPF (zum Begriff Auskunftstyp siehe die Erläuterungen zu Art. 23; zum Begriff Überwachungstyp siehe die Erläuterungen zu Art. 24). Die Voraussetzungen für diese Standardisierung sind zum einen die Existenz der entsprechenden internationalen Standards und zum anderen die Machbarkeit und Verhältnismässigkeit ihrer Umsetzung in der Praxis.

Sollten diese Voraussetzungen für bestimmte Typen bei Inkraftsetzung dieser Verordnung noch nicht gegeben sein, verzichtet das EJPD vorerst auf deren Standardisierung.

Gemäss Artikel 31 Absatz 3 BÜPF soll das EJPD selber bestimmen können, welches die «gängigen», d.h. für eine Standardisierung geeigneten Typen sind. Die vom Bundesrat definierten und die vom EJPD standardisierten Typen sollen nicht streng aneinander gebunden sein, damit dem EJPD in eigener Verantwortung der Spielraum für eine Erweiterung, Reduktion oder Verschiebung des Kreises der standardisierten Typen bleibt und es dafür nicht immer gleichzeitig eine Revision der Bundesratsverordnung VÜPF erwirken muss.