Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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2. Abschnitt: Qualitätssicherung

Art. 26 Direktschaltungen aus technischen Gründen

Artikel 26 regelt den Fall, dass es dem Dienst ÜPF aufgrund technischer Umstände nicht möglich ist, die Daten aus Überwachungsmassnahmen zu empfangen und im Verarbeitungssystem zu speichern. In solchen Fällen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die betroffene Mitwirkungspflichtige die Überwachungsdaten ohne Umweg über den Dienst ÜPF direkt an die betreffende Behörde übermittelt (Direktschaltung im Sinne von Art. 17 Bst. c und Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz BÜPF). Die Daten werden somit nicht im vom Dienst ÜPF betriebenen Verarbeitungssystem aufgezeichnet, sondern die betreffende Behörde hat die Daten selbst aufzuzeichnen.

Stellt der Dienst ÜPF fest, dass eine Direktschaltung aus technischen Gründen notwendig ist, informiert er die beteiligten Mitwirkungspflichtigen, die anordnende sowie die von dieser bezeichnete Behörde. Eine Direktschaltung bedingt einerseits, dass die Mitwirkungspflichtigen in der Lage sein müssen, die Überwachungsdaten direkt an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Andererseits müssen auch die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sein, solche Daten von den Mitwirkungspflichtigen zu empfangen.

Die Regelung sagt allerdings nichts darüber aus, wie lange die Anbieterinnen und die Strafverfolgungsbehörden Zeit haben, um sich im Ernstfall bereit zu machen, eine solche Direktschaltung umzusetzen. Realistischerweise ist aber von einem Zeitbedarf von mehreren Monaten auszugehen. Der Dienst ÜPF steht den betroffenen Mitwirkungspflichtigen sowie den betroffenen Strafverfolgungsbehörden zudem beratend zur Seite.

Ähnlich wie bei einer Überwachungsmassnahme, die über das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF abgewickelt wird, ist der Überwachungsauftrag beim Dienst ÜPF einzureichen. Der Dienst ÜPF sendet den Auftrag an die betreffende Mitwirkungspflichtige und macht sie darauf aufmerksam, dass der in Frage stehende Auftrag aufgrund technischer Gründe nicht über das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF, sondern direkt an die bezeichnete Behörde auszuleiten ist. Gleichzeitig wird das Vorgehen auch der betreffenden Behörde zur Kenntnis gebracht. Die Mitwirkungspflichtige bestätigt dem Dienst ÜPF den Eingang des Auftrages und ob sie in der Lage ist, die Direktschaltung selbständig auszuführen. Auch die betreffende Behörde hat den Dienst ÜPF darüber zu informieren, ob sie in der Lage ist, die Überwachungsdaten direkt zu empfangen. Wenn sowohl die Mitwirkungspflichtige als auch die betreffende Strafverfolgungsbehörde die Machbarkeit der Direktschaltung bestätigt haben, führt die Mitwirkungspflichtige die Überwachung entweder selber aus oder lässt sie durch einen Dritten ausführen und bestätigt dem Dienst ÜPF, dass der Auftrag ausgeführt wurde; vgl. zur Ausführung eines Überwachungsauftrages Artikel 11 der VD-ÜPF sowie die dazugehörigen Ausführungen im Erläuterungsbericht der erwähnten Verordnung.

Für die Ausleitung der Daten aus einer Direktschaltung kommen die gleichen Schnittstellenspezifikationen zur Anwendung wie für die Ausleitung zum