Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Verarbeitungssystem. Ähnlich wie bei einer Überwachungsmassnahme, die über das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF läuft, kann auch eine Direktschaltung so lange aktiv bleiben, wie es von der anordnenden Behörde bestimmt ist. Verlängerungen sind ebenfalls möglich. Eine bestehende Direktschaltung kann nicht auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF migriert werden, sondern die entsprechende Überwachung ist bei Bedarf von der Behörde neu anzuordnen und vom Dienst ÜPF an die Mitwirkungspflichtige zu beauftragen. Die Neuanordnung unterliegt des Weiteren den üblichen Gebühren und Entschädigungen.
Die Direktschaltung unterliegt den Beschränkungen gemäss Art. 271 StPO und Art. 70b MStP (siehe Art. 271, Abs. 2 StPO und Art. 70b, Abs. 2 MStP) (siehe Botschaft zum BÜPF vom 27. Februar 2013, BBl 2013 2780).
Art. 27 Qualität der übermittelten Daten
Damit ein reibungsloser Ablauf der Überwachung nicht beeinträchtigt wird, muss unter anderem auch die Qualität der übermittelten Daten gewahrt sein. Diese Bestimmung definiert deshalb die Anforderungen an die Qualität der übermittelten Daten beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine solche als gewahrt gilt.
Nach Absatz 1 ist die Qualität der Daten gewahrt, wenn die Datenausleitung den vom Departement festgelegten Anforderungen entspricht (Bst. a), diese ohne Datenverlust und ohne Unterbrüche erfolgt (Bst. b) und die übermittelten Überwachungsdaten mit dem im Überwachungsauftrag bezeichneten Fernmeldeverkehr beziehungsweise die übermittelten Auskunftsdaten mit dem im Auskunftsgesuch bezeichneten Daten übereinstimmen (Bst. c). Dabei muss nur die Ausleitung der Überwachungs- beziehungsweise Auskunftsdaten ohne Datenverlust und ohne Unterbrüche erfolgen. Sind die der Mitwirkungspflichtigen vorliegenden Daten bereits unvollständig, ist die erforderliche Qualität gewahrt, wenn diese ohne Datenverlust und ohne Unterbrüche ausgeleitet werden. Ausgeleitet werden kann also nur, was im Netz der Mitwirkungspflichtigen vorliegt. Die Qualität der Überwachungsdaten kann daher nicht besser sein als die der vorschriftsmässig überwachten Dienste. Ebenso kann die Qualität der Auskunftsdaten nicht besser sein als die der vorschriftsmässig erfassten und gespeicherten Bestands- und Randdaten.
Absatz 2 und Absatz 3 regeln die Verantwortlichkeiten bei der Sicherstellung der Qualität. Für die Qualität der übermittelten Auskunfts- und Überwachungsdaten ist somit die Mitwirkungspflichtige verantwortlich. Der Dienst ÜPF steht der betreffenden Mitwirkungspflichtigen dabei beratend zur Seite. Eine Mitwirkungspflichtige ist auch dann für die Qualität der übermittelten Daten verantwortlich, wenn sie Dritte mit der Ausführung der Überwachung beauftragt hat.
Stellt der Dienst ÜPF oder die betreffende Mitwirkungspflichtige fest, dass die Qualität der übermittelten Daten mangelhaft ist, haben sie sich unverzüglich gegenseitig zu informieren (Abs. 4). Falls insbesondere Leistungen betroffen sind, die während des Pikettdienstes erbracht werden (siehe Art. 11) hat diese Meldung sofort telefonisch an die entsprechenden Kontaktstellen zu erfolgen. Denkbar ist auch, dass Qualitätsmängel durch die Strafverfolgungsbehörden festgestellt werden. In diesem Fall hat die betreffende Strafverfolgungsbehörde den