Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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festgestellten Mangel an den Dienst ÜPF zu melden und dieser informiert anschliessend die betreffende Mitwirkungspflichtige.

Sowohl der Dienst ÜPF als auch die Mitwirkungspflichtigen mit Überwachungspflichten betreiben ein Monitoring zur Qualitätskontrolle. Die Details sind in der VD-ÜPF geregelt.

Bei Störungen analysieren die betreffende Mitwirkungspflichtige und der Dienst ÜPF diese unverzüglich und informieren die Gegenpartei umfassend und schnellstmöglich über die Analyseergebnisse. Liegt die Störung auf Seiten der Mitwirkungspflichtigen, hat sie dem Dienst ÜPF eine formelle Störungsmeldung in schriftlicher Form unter Angabe des genauen Ausfallzeitraums, der Problembeschreibung, einer chronologischen Übersicht der eingeleiteten Massnahmen und des Problemstatus zukommen zu lassen. Die Störungsmeldung hat dabei spätestens am nächsten Arbeitstag zu erfolgen. Die Mitwirkungspflichtige hat zudem dem Dienst ÜPF so rasch wie möglich mitzuteilen, wie lange die Störung nach ihrer Einschätzung dauern sollte. Zur umfassenden Information gehört auch die Übermittlung der einzelnen Abklärungsergebnisse und der dazugehörigen Daten an die Gegenseite. Diese Daten dienen zur Untermauerung der Analyseergebnisse und werden gegebenenfalls von der Gegenseite für ihre Analyse benötigt. Der Dienst ÜPF hört die betreffende Mitwirkungspflichtige an und legt gemeinsam mit dieser den jeweiligen Schweregrad (zum Beispiel: kritisch, schwerwiegend, geringfügig) der Störung fest. Die betreffende Mitwirkungspflichtige behebt die festgestellten Mängel innerhalb der durch das Departement für die einzelnen Schweregrade festgelegten Reparaturzeiten und informiert den Dienst ÜPF schriftlich und regelmässig in den durch das Departement festgelegten Zeitabständen über die weiteren eingeleiteten Massnahmen und den neusten Problemstatus. Nach der Störungsbehebung hat die Anbieterin dem Dienst ÜPF unverzüglich eine schriftliche Abschlussmeldung zu senden, welche die Angaben der Störungsmeldung vervollständigt und gegebenenfalls präzisiert.

Die Randdaten der Echtzeitüberwachung sind gemäss den technischen Möglichkeiten der Schnittstellenspezifikation zu speichern und unverzüglich nachzuliefern. Sollten die Randdaten der Echtzeitüberwachung nicht mehr verfügbar oder unvollständig sein, hat die Mitwirkungspflichtige auf Anweisung des Dienstes ÜPF die entsprechenden Randdaten der rückwirkenden Überwachung unverzüglich zu liefern (siehe Art. 4 Abs. 3).

Art. 28 Testschaltungen

Nach Absatz 1 werden Testschaltungen ausgeführt, um die Qualität der Datenausleitung der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF und die Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen (Bst. a), die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Mitwirkungspflichtigen zu überprüfen (Bst. b), die Systeme des Dienstes ÜPF zu testen (Bst. c), zu Schulungszwecken (Bst. d) sowie um Referenzdaten zu erzeugen (Bst. e).

Unter einer Testschaltung versteht man die technische Überwachung eines Fernmeldedienstes (z.B. Mobilabonnement, Prepaid-SIM-Karte, Festnetzanschluss) beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienstes (z.B. Messaging-Dienst, Webmail) zu den in Absatz 1 aufgeführten Zwecken. Die dabei verwendeten Geräte und Software werden als Testausstattung bezeichnet. Dies