Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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können beispielsweise Endgeräte wie Smartphones sein oder auch Simulatoren in Form von Software, welche die testende Organisation ausschliesslich zu diesem Zweck einsetzt. Bei einer Testschaltung wird das Ziel der Überwachung als Testtarget bezeichnet. Die im Rahmen einer Testschaltung verwendeten beziehungsweise erzeugten Daten (z.B. Telefongespräche, SMS, Internetverkehr) werden als Testdaten bezeichnet. Die Testdaten werden unter Kenntnisnahme aller Beteiligten lediglich mit dem Ziel verwendet oder erzeugt, um die unter Absatz 1 aufgeführten Zwecke zu erfüllen. Damit wird sichergestellt, dass alle an einer Testüberwachung beteiligten Kommunikationspartner und deren Fernmeldeverkehr nur fiktiv sind. Testtargets, Testdienste und Testausstattungen stehen nur denjenigen Personen des Dienstes ÜPF, der Mitwirkungspflichtigen und der Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung, die zur Benutzung von Testschaltungen berechtigt sind.

Da die Testdaten lediglich für Testschaltungen benutzt werden, fallen solche Daten nicht unter das Fernmeldegeheimnis. Testschaltungen bedürfen somit auch keiner Genehmigung durch die zuständige richterliche Instanz und auch die Voraussetzungen von Artikel 269 Absatz 1 StPO müssen nicht erfüllt sein. Da es bei Testschaltungen des Dienstes ÜPF keine mit dem Verfahren befasste Behörde gib, kann der Dienst ÜPF vom Inhalt der Testdaten seiner Testschaltungen Kenntnis nehmen, ohne eine vorgängige Zustimmung einholen zu müssen (Art. 18 Abs. 2 BÜPF).

Für Testschaltungen führt der Dienst ÜPF gesonderte Überwachungsakten im Sinne von Artikel 9. Bei Testschaltungen erfasst der Dienst ÜPF lediglich die Angaben zur verantwortlichen Person, deren Organisationseinheit (Name und Adresse), den Verwendungszweck des Testtargets und die Namen der berechtigten Personen, welche die Daten der Testschaltung bearbeiten dürfen. Hingegen werden auch Testschaltungen ähnlich wie normale Überwachungen protokolliert. Der Dienst ÜPF protokolliert also auch bei Testschaltungen die Datenbearbeitung aller Testtargets.

Die Strafverfolgungsbehörden können gemäss Absatz 4 ebenfalls Testschaltungen auf eigene Kosten durchführen, um die Qualität des ausgeleiteten Fernmeldeverkehrs sicherzustellen oder für Schulungszwecke. Hierzu müssen sie beim Dienst ÜPF eine entsprechende Anordnung einreichen und die entsprechenden Gebühren entrichten. Damit eine Strafverfolgungsbehörde Testschaltungen beantragen kann, wird vorausgesetzt, dass sie eine Person und deren Stellvertretung benennt, welche für die Verwaltung von Testtargets, Testdiensten und Testausstattungen der betreffenden Organisationseinheit verantwortlich sind und das Recht haben, beim Dienst ÜPF die erforderlichen Anordnungen für Testschaltungen einzureichen. Auf eigene Kosten bedeutet, dass die betreffenden Strafverfolgungsbehörden auch die Entschädigungen zu tragen haben, welche an die Mitwirkungspflichtigen für die Durchführung der von den Strafverfolgungsbehörden erwünschten Testschaltungen ausgerichtet werden. Das heisst die Strafverfolgungsbehörden müssen auch für die Durchführung von Testschaltungen dem Dienst ÜPF die entsprechenden Gebühren gemäss Gebührenverordnung zahlen, inklusive der an die beteiligten Mitwirkungspflichtigen zu entrichtenden Entschädigungen. Die anfallenden Gebühren und Entschädigungen sind in der GebV-ÜPF geregelt. Die aus ihren Testschaltungen gewonnenen Daten können die Strafverfolgungsbehörden dabei entweder auf das vom Dienst ÜPF betriebene Verarbeitungssystem ausleiten lassen