Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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oder eine direkte Ausleitung (siehe Erläuterungen zur Direktschaltung in Art. 26) an sich selber veranlassen. Für die Testschaltungen der Strafverfolgungsbehörden gilt Artikel 18 Absatz 2 BÜPF sinngemäss.

Beim Überwachungsauftrag hat der Dienst ÜPF den Vermerk anzubringen, dass es sich im konkreten Fall um eine Testschaltung handelt. Ist der Dienst ÜPF bei der Erzeugung von Testdaten auf die Hilfe der Mitwirkungspflichtigen angewiesen, kann er sie entsprechend damit beauftragen (Abs. 2). Des Weiteren muss die Mitwirkungspflichtige dem Dienst ÜPF die für dessen Testschaltungen erforderlichen eigenen Fernmeldedienste beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienste kostenlos und dauerhaft zur Verfügung stellen (Abs. 4). Das bedeutet, dass namentlich die Grundgebühren, die Aktivierungsgebühren, die wiederkehrenden Gebühren sowie alle Arten von Kommunikations- und Nutzungsgebühren dieser Dienste durch die Mitwirkungspflichtige zu finanzieren sind. So zum Beispiel: Die Mitwirkungspflichtige stellt dem Dienst ÜPF die erforderliche Anzahl von SIM-Karten kostenlos zur Verfügung, aktiviert kostenlos die erforderlichen Dienste und berechnet für deren Nutzung keinerlei Gebühren.

Die nicht-proprietären, das heisst marktüblichen Endgeräte werden dagegen vom Dienst ÜPF beschafft und finanziert. Falls die Fernmeldedienste beziehungsweise die abgeleiteten Kommunikationsdienste einer Mitwirkungspflichtigen jedoch proprietäre Endgeräte erfordern, hat sie diese für die Testschaltungen des Dienstes ÜPF erforderlichen Endgeräte ebenfalls kostenlos dem Dienst ÜPF zur Verfügung zu stellen.

Testschaltungen, die auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden durchgeführt werden, müssen ähnlich den gewöhnlichen Überwachungen einen formellen Weg durchlaufen. Die betreffende Strafverfolgungsbehörde muss zuerst beim Dienst ÜPF einen entsprechenden Antrag einreichen. Sie muss auch angeben, wie lange die Testschaltungen aktiv bleiben sollen, wobei die Maximaldauer 12 Monate beträgt. Der Dienst ÜPF prüft, ob der Antrag seinen Vorgaben entspricht und, ob dieser von einer dazu berechtigten Person eingereicht wurde. Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt der Dienst ÜPF die entsprechenden Überwachungsaufträge zur Aktivierung der Testschaltungen an die betreffenden Mitwirkungspflichtigen. Auch in diesem Fall hat der Dienst ÜPF den Vermerk anzubringen, dass es sich im konkreten Fall um eine Testschaltung handelt. Die berechtigten Personen der Strafverfolgungsbehörde können auf Antrag ihre Testschaltungen jeweils für maximal weitere 12 Monate gebührenpflichtig verlängern lassen. Der Dienst ÜPF sendet spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Testschaltung eine entsprechende Erinnerungsmeldung an die berechtigten Personen der Strafverfolgungsbehörde. Sind die erwähnten Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt, bleibt die betreffende Testschaltung aktiv. Andernfalls beendet der Dienst ÜPF die betreffende Testschaltung, indem er den entsprechenden Überwachungsauftrag zur termingerechten Aufhebung der Testschaltung an die betreffende Mitwirkungspflichtige übermittelt.