Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Abschnitt: Sicherstellung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
Art. 29 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
Jede FDA und jede Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 21 muss in der Lage sein (Auskunftsbereitschaft), die Auskünfte gemäss Artikel 33–46, die durch sie angebotene Dienste betreffen, zu erteilen oder durch Dritte erteilen zu lassen (vgl. Art. 18).
Jede FDA und jede Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 50 muss in der Lage sein (Überwachungsbereitschaft), die Überwachungen gemäss Artikel 52–68, die durch sie angebotene Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen (vgl. Art. 48). Davon ausgenommen sind die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 49.
Um die Auskunfts- beziehungsweise Überwachungsbereitschaft zu belegen, müssen die erwähnten Anbieterinnen neu nachweisen können, dass sie die Erteilung der Auskünfte beziehungsweise die Ausführung der Überwachungen nach dem anwendbaren Recht sicherstellen können (Abs. 1).
Gemäss Absatz 2 ist der Nachweis erbracht, wenn die gemäss den Vorgaben des Dienstes ÜPF durchzuführenden Tests erfolgreich abgeschlossen worden sind (Bst. a) und die Anbieterin in einem vom Dienst ÜPF erarbeiteten Fragebogen bestätigt, dass sie die Vorgaben bezüglich der standardisierten Auskünfte beziehungsweise Überwachungen erfüllt, die nicht mittels Tests nachgewiesen werden. Da die Anbieterinnen die Möglichkeit haben, die ihnen zukommenden Auskunfts- und Überwachungspflichten durch einen Dritten zu erfüllen, können sie vorsehen, dass auch der Nachweis der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft durch diesen Dritten erbracht wird. Bei der Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft wird in diesem Fall auch die Drittperson aufgefordert, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Möglich ist, dass der Nachweis in Zusammenarbeit mit der betreffenden Anbieterin erbracht wird. Die Verantwortung für den Nachweis liegt in jedem Fall bei der betreffenden Anbieterin.
Bei der Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft nimmt der Dienst ÜPF gemäss Absatz 3 folgende Aufgaben wahr: Er legt nach Rücksprache mit der betreffenden Anbieterin einen verbindlichen Zeitplan für die Durchführung der Tests fest und definiert die von der Anbieterin auszuführenden Testfälle. Er kontrolliert die sich aus den Tests ergebenden Resultate (Bst. a), wertet den Fragebogen aus (Bst. b), protokolliert die Prüfungsvorgänge (Bst. c) und wenn die betreffende Anbieterin auskunfts- und überwachungsbereit ist, stellt er der Anbieterin eine Bestätigung aus (Bst. d). Die erwähnten Protokolle sind vom Dienst ÜPF während der Gültigkeitsdauer der Bestätigung und bis zwei Jahre nach deren Ablauf aufzubewahren (Bst. e). Die Protokolle können einerseits im Falle eines Rechtsstreits als Beweismittel herangezogen werden, andererseits können sie bei der nächsten Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft als Hilfsmittel dienen.