Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Die Bestätigung hält dabei fest, dass die Anbieterin für bestimmte Gültigkeitskriterien in der Lage ist, die Datenausleitung gemäss den Vorgaben des Departements auszuführen und sie somit die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft sicherstellt (Abs. 4).

Art. 30 Gültigkeitsdauer der Bestätigung

Ergibt die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft, dass die betreffende Mitwirkungspflichtige bereit beziehungsweise in der Lage ist, entsprechende Aufträge vorschriftsgemäss auszuführen, wird der betreffenden Mitwirkungspflichtigen eine Bestätigung ausgestellt (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 29).

Gemäss Absatz 1 ist diese Bestätigung während 3 Jahren gültig. Massgebend für die Fristberechnung ist dabei das Ausstelldatum der Bestätigung durch den Dienst ÜPF.

Absatz 2 sieht vor, dass der Dienst ÜPF nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Bestätigung jeweils um weitere drei Jahre verlängern kann, wenn die Mitwirkungspflichtige bescheinigt, dass seit der Erteilung der Bestätigung keine Umstellungen vorgenommen wurden, welche die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft beeinflussen. Hierfür muss die Mitwirkungspflichtige beim Dienst ÜPF einen entsprechenden Antrag stellen und die unter Absatz 2 aufgeführten Bescheinigungen beilegen.

Absatz 3 auferlegt der Mitwirkungspflichtigen eine Meldepflicht. Die Mitwirkungspflichtige hat demnach die Pflicht, den Dienst ÜPF unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, falls sie feststellt, dass sie nicht mehr auskunfts- oder überwachungsbereit ist.

Art. 31 Abnahmeverfahren

Diese Bestimmung gibt dem Departement die Kompetenz, den Ablauf des Verfahrens für die Abnahme der technischen Systeme sowie das Verfahren zur Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft zu regeln (siehe auch Art. 31 Abs. 3 BÜPF).

Art. 32 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunfts- und

Überwachungsbereitschaft

Ist eine FDA oder eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten nicht mehr in der Lage, die Auskünfte beziehungsweise die Überwachungen, die durch sie angebotene Dienste betreffen, zu erteilen beziehungsweise auszuführen, erklärt der Dienst ÜPF die bereits durch ihn erteilte Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft unverzüglich für ungültig. Es ist möglich, dass die Anbieterin nur in Bezug auf bestimmte von ihr angebotene Dienste nicht mehr auskunfts- und/oder überwachungsbereit ist. In diesem Fall bezieht sich die Ungültigkeitserklärung lediglich auf den betreffenden Dienst und den nicht mehr sichergestellten Auskunfts- und/oder Überwachungstyp. Die Ungültigkeitserklärung bezieht sich nicht auf die anderen von der Anbieterin angebotenen Dienste. In einem solchen Fall ist, in Bezug auf jene Dienste, bei denen die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft gewährleistet ist, eine separate Bestätigung zu erstellen.