Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Bei Bedarf kann auch in diesem Fall eine erneute Überprüfung angeordnet werden, bevor eine allfällige Bestätigung ausgestellt wird. Aus dieser Bestätigung muss klar hervorgehen, auf welche Dienste sich die Bestätigung bezieht. Ist in Bezug auf einen angebotenen Dienst die Auskunftsbereitschaft zwar gegeben, jedoch nicht die Überwachungsbereitschaft, ist dies ebenfalls in der Bestätigung beziehungsweise in der Ungültigkeitserklärung entsprechend festzuhalten.

Eine Ungültigkeitserklärung wird dann in Erwägung gezogen, wenn die Anbieterin selbst einen entsprechenden Antrag stellt (Bst. a), wenn Erkenntnisse vorliegen, nach welchen die Anbieterin in einem oder mehreren Fällen nicht in der Lage ist, die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft sicherzustellen (Bst. b) oder wenn bestätigte Aussagen der Anbieterin nicht der Wahrheit entsprechen (Bst. c).

4. Abschnitt: Auskunftstypen für Netzzugangsdienste

Art. 33 Auskunftstyp IR_1_NA: Auskünfte über Teilnehmende von Netz-

zugangsdiensten

Diese Bestimmung definiert den standardisierten Auskunftstyp für Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten. Dieser Auskunftstyp entspricht im Wesentlichen den bisherigen Auskünften A0 und teilweise A1 (Abs. 2 Bst. j und k). Möglich sind neu Abfragen nach der Unternehmens-Identifikationsnummer (Abs. 2 Bst. g), dem Teilnehmeridentifikator (Abs. 2 Bst. h) und dem Dienstidentifikator (Abs. 2 Bst. l).

Unter Netzzugangsdiensten sind Fernmeldedienste zu verstehen, die unmittelbar (z.B. DSL-Internetanschluss) oder mittelbar (z.B. Virtual Private Network, VPN) den Zugang zu öffentlichen Fernmeldenetzen wie dem Internet ermöglichen. Beim VPN ist Folgendes zu beachten: Zwischen dem unmittelbaren Internetzugang des VPN-Kunden und der VPN-Anbieterin besteht ein VPN-Tunnel. Die VPN-Kunden treten im Internet mit einer IP-Adresse der VPN-Anbieterin auf und nicht mit der von ihrer unmittelbaren Internet-Zugangsanbieterin zugeteilten IP-Adresse, das heisst die Zugriffe der VPN-Kunden ins Internet haben als Quelladresse eine IP-Adresse der VPN-Anbieterin. Die IP-Adresse des unmittelbaren Internetzugangs der VPN-Kunden ist nur für die VPN-Anbieterin sichtbar. Daher müssen die VPN-Anbieterinnen ebenfalls Auskünfte über ihre Teilnehmenden und Dienste geben können.

Dieser Auskunftstyp ist nach dem ETSI-Standard TS 102 657 aufgebaut. Er kombiniert die allgemeinen Teilnehmendeninformationen (generic subscriber info) mit den wichtigsten Angaben zu den Netzzugangsdiensten des Teilnehmenden. Weitere spezifische Angaben über Netzzugangsdienste können über den Auskunftstyp IR_2_NA (Art. 34) abgefragt werden.

Der Artikel kann mit einem Beispiel veranschaulicht werden: Die Person X bezieht die folgenden Dienste bei der Anbieterin Y: drei Mobilabonnemente (mit Telefonie und Internet), zehn Prepaid-Karten (nur Telefonie) und zwei Internetzugangsdienste im Festnetz. Die Strafverfolgungsbehörde, die den Namen und die Adresse der Person X kennt, möchte wissen, welche Dienste die Person X