Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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bei der Anbieterin Y bezieht. Zu diesem Zweck stellt sie die Auskunftsgesuche IR_1_NA (Art. 33) und IR_6_TEL (Art. 38). Anbieterin Y antwortet zum Auskunftstyp IR_1_NA (Art. 33) mit fünf Ergebnissen (zählt als fünf Datensätze, siehe die Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 2) und zum Auskunftstyp IR_6_TEL (Art. 38) mit 13 Ergebnissen (zählt ebenfalls als 13 Datensätze).

In Absatz 1 werden die in der Antwort zu liefernden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten aufgeführt; siehe Artikel 21 Absatz 1 BÜPF (Auskünfte über Fernmeldedienste) und Artikel 22 Absatz 2 und 4 BÜPF (Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet).

Gemäss Buchstabe a ist ein im Bereich der Anbieterin eindeutiger Identifikator (z. B. Kundennummer) mitzuteilen, falls die Anbieterin dem Teilnehmenden einen solchen zugeteilt hat.

Die in Buchstabe b aufgeführten Angaben zur Person werden im Einzelnen bei Artikel 19 erläutert.

Nachfolgend werden die einzelnen Ziffern des Buchstabens c erläutert:

- Bei dem in Ziffer 1 genannten "eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet", handelt es sich um eine administrative Nummer, die der Dienst ÜPF der Anbieterin zuteilt, um sie eindeutig zu identifizieren.

- Der "eindeutige Dienstidentifikator" gemäss Ziffer 2 bezeichnet den in Anspruch genommenen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienst des Teilnehmenden. Diese Bezeichnung muss mindestens im Bereich der Anbieterin eindeutig sein (z. B. Telefonnummer, Benutzername, Bezeichnung des Breitbandanschlusses, E-Mail-Adresse).

- Unter dem Begriff Beginn des "Zeitraums des Dienstbezugs" gemäss Ziffer 3 ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Aufnahme der Kundenbeziehung zu verstehen. Die eigentliche Aktivierung des Dienstes kann unter Umständen später erfolgt sein. So ist es möglich, dass z. B. eine Prepaid-SIM-Karte an einem Tag verkauft und die dazugehörigen Personendaten am selben Tag erfasst wurden, die SIM-Karte jedoch erst einige Tage später aktiviert wurde. Aktivierung bedeutet in diesem Sinne, dass der Dienst ab diesem Zeitpunkt für den Teilnehmenden nutzbar ist. Falls zutreffend ist der Zeitpunkt der Aktivierung mitzuteilen. Das Ende-Datum bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Dienst für den Teilnehmenden dauerhaft nicht mehr nutzbar ist. Eine vorübergehende Sperrung des Dienstes gilt hingegen nicht als Ende des Dienstbezugs. Der Zusatz "gegebenenfalls" bedeutet, dass nur dann ein Ende-Datum zu liefern ist, wenn der Dienst für den Teilnehmenden dauerhaft nicht mehr nutzbar ist.

- Gemäss Ziffer 4 können optional Angaben über zusätzliche Optionen oder Einschränkungen des Netzzugangsdienstes in für Menschen lesbarer Form übermittelt werden, z.B. "mit statischer IP-Adresse", "Datenvolumen max. 1 GB" (siehe ETSI-Standard TS 102 657, Tabelle E.2).

- Die Standortangaben des Festnetzzugangs gemäss Ziffer 5 bestehen aus der Installationsadresse des Netzzugangs, wie sie die Anbieterin für den Teilnehmenden vermerkt hat.

- Bei den Zuständen des Dienstes gemäss Ziffer 6 kann die Anbieterin ihre üblichen Bezeichnungen übermitteln, da eine Umwandlung in standardisierte Bezeichnungen zu viel Aufwand verursachen würde. Mit Gültigkeitszeitraum