Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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ist die Zeitspanne (Beginn-Datum und gegebenenfalls End-Datum) gemeint, wann die Zustandsangabe gültig ist beziehungsweise war.

- Gemäss Ziffer 7, falls zutreffend, alle im Zusammenhang mit diesem Dienst zugeteilten statischen IP-Adressen, IP-Präfixe, IP-Adressbereiche und Netzmasken beziehungsweise Präfixlängen und jeweils deren Gültigkeitszeitraum.

- Gemäss Ziffer 8 sind im Falle von vorbezahlten Fernmeldediensten zusätzlich nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e BÜPF und Artikel 19 Absatz 1 die Abgabestelle und der Name der Person, die das für den Zugang zum Fernmeldedienst erforderliche Mittel abgegeben hat, mitzuteilen.

- Gemäss Ziffer 9 sind, falls zutreffend, alle im Zusammenhang mit dem angefragten Netzzugangsdienst durch die Anbieterin in den Bestandsdaten registrierten Nummern der SIM-Karten (ICCID) und deren Aktivierungs- und gegebenenfalls Deaktivierungsdatum zu liefern.

- Gemäss Ziffer 10 ist im Falle von Mobilfunkdiensten die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) zu liefern. Diese global eindeutige Nummer dient zur Identifikation des Mobilfunk-Teilnehmenden gegenüber dem Netz.

- Gemäss Ziffer 11 ist der Typ des Dienstes zu liefern. Diese Angabe dient zur Mitteilung, ob es sich um einen vorbezahlten Dienst (prepaid) oder ein Abonnement handelt (postpaid).

- Gemäss Ziffer 12 ist, falls zutreffend, der alternative Teilnehmeridentifikator für den Netzzugangsdienst zu liefern. Diese Angabe ist nur dann erforderlich, falls es neben dem eindeutigen Teilnehmeridentifikator gemäss Buchstabe a noch einen weiteren Teilnehmeridentifikator für diesen Netzzugangsdienst gibt.

In Absatz 2 sind die Anfragekriterien aufgeführt. Mit diesen erfolgt die Anfrage durch die Strafverfolgungsbehörde an die Anbieterin über das Auskunftssystem des Dienstes ÜPF. Dabei muss mindestens ein Anfragekriterium im Auskunftsgesuch angegeben werden. Bei Verwendung eines Anfragekriteriums gemäss den Buchstaben a bis d ist noch ein weiteres Anfragekriterium (Bst. a–k) anzugeben, damit die Anfrage spezifisch genug ist. Die Anfragekriterien gemäss den Buchstaben e-k sind hingegen eindeutig, so dass die Angabe eines solchen Anfragekriteriums bereits ausreicht.

In Buchstabe a sind Name(n) und Vorname(n) zu einem Anfragekriterium zusammengefasst. Dies ermöglicht eine freie Kombination bei der Anfrage. Einerseits kann es vorkommen, dass bei der Registrierung Vornamen und Nachnamen bei der Erfassung vertauscht werden; anderseits ist es nicht immer klar, welches der Vorname beziehungsweise der Nachname ist (z.B. Thomas Peter), oder eine Person hat mehrere Vornamen beziehungsweise Nachnamen (z.B. Heydi Núñez Gómez).

Hausnummern sind nicht immer vorhanden, daher der Zusatz allenfalls in Buchstabe d.

In Buchstabe i sind IP-Adressen als Anfragekriterium ausgeschlossen, da für die Abfrage von IP-Adressen die spezifischen Auskunftstypen IR_3_IP (Art. 35),