Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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IR_4_IP(NAT) (Art. 36) und IR_5_NAT (Art. 37) zur Verfügung stehen (siehe die Erläuterungen zu Art. 35, 36 und 37).

Art. 34 Auskunftstyp IR_2_NA: Auskünfte über Netzzugangsdienste

Diese Bestimmung definiert den standardisierten Auskunftstyp für Auskünfte über Netzzugangsdienste, der auf dem ETSI-Standard TS 102 657 basiert. Damit werden weitere Angaben gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d BÜPF eingeholt.

In Absatz 1 sind die in der Antwort zu liefernden Angaben und in Absatz 2 die Anfragekriterien aufgeführt.

Bei Absatz 1 Buchstabe d ist zu beachten, dass die Liste der im Anfragezeitraum tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren zu liefern ist. Diese Informationen hat die Anbieterin aus den gespeicherten Randdaten zu gewinnen, ohne jedoch die Randdaten selbst herauszugeben (zum Begriff Randdaten siehe auch die einleitenden Erläuterungen zum 10. Abschnitt des 3. Kapitels). Das heisst, aus der Antwort darf nicht ersichtlich sein, wann, wie und wo die Benutzung im Einzelnen stattgefunden hat.

Art. 35 Auskunftstyp IR_3_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei

eindeutig zugeteilten IP-Adressen

Diese Bestimmung definiert den standardisierten Auskunftstyp für Auskünfte zur Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen, der sich am ETSI-Standard TS 102 657 orientiert. Damit werden die Angaben gemäss Artikel 22 Absatz 2 BÜPF eingeholt. Dieser Auskunftstyp entspricht den bisherigen Auskünften A0.1 (statische IP-Adresse) und A0.2 (dynamische IP-Adresse). In diesem Auskunftstyp werden alle Anfragen nach IP-Adressen vereinheitlicht, da man es einer IP-Adresse nicht ansieht, ob sie eindeutig zugeteilt ist beziehungsweise war. Falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war, teilt die Anbieterin dies in der Antwort mit und die anfragende Behörde kann dann ein neues Auskunftsgesuch des Typs IR_4_IP (NAT) (Art. 36) stellen, das allerdings weitere Anfragekriterien benötigt (siehe Erläuterungen zu Art. 36).

Unter dem Begriff eindeutig zugeteilte IP-Adresse ist zu verstehen, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt maximal ein Teilnehmender oder eine Teilnehmende mit dieser Adresse im Internet aufgetreten ist. Dies trifft zum einen auf die statischen IP-Adressen und zum anderen auf die eindeutig zugeteilten dynamischen IP-Adressen zu. Da man wie erwähnt einer IP-Adresse nicht ansieht, ob sie eindeutig zugeteilt war oder ist, verschafft erst das Ergebnis dieses Auskunftstyps Klarheit. Wichtig ist die Angabe eines präzisen, sekundengenauen Zeitpunkts im Auskunftsgesuch, da bei eindeutig zugeteilten dynamischen IP-Adressen der Zuteilungszeitraum sehr kurz sein kann und damit falschpositive Ergebnisse erzielt werden könnten. Insbesondere bei ausländischen Zeitangaben ist auf die korrekte Zeitzone zu achten.

Die Anbieterin führt die Suche für den angefragten Zeitpunkt plus/minus ein Toleranzintervall von einigen Sekunden durch. Dieses Toleranzintervall ist wegen der möglichen Ungenauigkeiten der Systemuhren erforderlich und wird in der Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF) definiert, wo auch die einzelnen Schritte zur Beantwortung eines solchen Auskunftsgesuchs konkretisiert werden.