Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Ein einzelner Benutzer benutzt dabei in der Regel Dutzende bis Hunderte von IP-Verbindungen gleichzeitig. Die Quell-Portnummern und die übersetzten Portnummern werden zyklisch wieder frei gegeben und neu zugeteilt. Beispielsweise wird bei Smartphones die Internet-Verbindung bei Nichtgebrauch abgebaut, um Batteriestrom zu sparen. Daher bekommt das Smartphone beim Neuaufbau der Internetverbindung eine neue (private) IP-Adresse zugeteilt. Daraus ergibt sich ein enorm dynamischer Ablauf, der erhebliche Datenmengen generiert. Aktuell geht man in grossen Schweizer Mobilnetzen von etwa einer Milliarde NAT-Übersetzungsvorgängen pro Tag aus.

Die Strafverfolgungsbehörden müssen sich bewusst sein, dass es bei diesem Auskunftstyp möglich ist, dass es zu keinem Ergebnis beziehungsweise zu mehrdeutigen Ergebnissen kommen kann, insbesondere wenn nicht alle erforderlichen Parameter in der Anfrage angegeben wurden. Die Treffergenauigkeit kann beispielsweise durch die Korrelation mehrerer Anfragen erhöht werden. Die Speicherung der NAT-Übersetzungsdaten durch die Anbieterinnen löst nicht allein das Problem der Teilnehmeridentifikation im Internet. Häufig speichern die Zielserver keine Quell-Portnummern und keine exakten Zeitstempel. Aufgrund des hochdynamischen Ablaufs des NAT werden aber möglichst vollständige und präzise Angaben benötigt, um falschpositive Ergebnisse zu vermeiden.

Zum Schluss ein Hinweis: Je nach NAT-Verfahren müssen die Ziel-IP-Adressen und -Portnummern aller Teilnehmenden, falls diese Daten Randdaten im Sinn des BÜPF und der VÜPF sind, durch die Zugangsanbieterin nur während 6 Monaten gespeichert werden (Art. 21 Abs. 2 2. Satz und 22 Abs. 2 2. Satz und Abs. 4 BÜPF sowie Art. 20 Abs. 2).

Art. 37 Auskunftstyp IR_5_NAT: Auskünfte über NAT-

Übersetzungsvorgänge

Dieser Auskunftstyp ist neu und dient der Identifikation der Benutzerschaft bei Straftaten über das Internet gemäss Artikel 22 BÜPF. Er basiert auf dem ETSI-Standard TS 102 657.

Hinweis: Der NAT-Übersetzungsvorgang wird im Folgenden als NAT-Operation bezeichnet. Es gibt zwei Abfragemöglichkeiten ("vor" und "nach" der NAT-Operation sind zeitlich und aus Sicht der angefragten Mitwirkungspflichtigen zu verstehen):

 Abfragemöglichkeit 1

Es sind die Angaben nach der NAT-Operation bekannt, gesucht sind die Angaben vor der NAT-Operation, z.B. bekannt ist die öffentliche Quell-IP-Adresse und Portnummer nach der NAT-Operation), gesucht ist die IP-Adresse vor der NAT-Operation.

Analog zum Artikel 35 Absatz 2 muss das Auskunftsgesuch über NAT-Operationen folgende Angaben enthalten (Abs. 2):

o Die Quell-IP-Adresse und Port-Nummer nach der NAT-Operation (Bst. a und b), z.B. die gemeinsam benutzte öffentliche IP-Adresse sowie die Portnummer, die im Internet als sog. "Source IP/port" sichtbar sind;

o den Typ des Transportprotokolls, z.B. TCP (Bst. e);

o den Zeitpunkt der NAT-Operation nach Datum und Uhrzeit (Bst. f).