Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

o Falls für die Identifikation notwendig (hängt vom NAT-Verfahren ab), muss das Auskunftsgesuch die öffentliche Ziel-IP-Adresse und Ziel-Portnummer (Bst. c und d) des Zielservers enthalten.

 Abfragemöglichkeit 2

Es sind die Angaben vor der NAT-Operation bekannt, gesucht sind die Angaben nach der NAT-Operation - bekannt ist die IP-Adresse vor der NAT-Operation (z.B. private IP-Adresse), gesucht ist die IP-Adresse nach der NAT-Operation (z.B. öffentliche Quell-IP-Adresse)

Analog zum Artikel 36 Absatz 2 muss das Auskunftsgesuch über NAT-Operationen folgende Angaben enthalten (Abs. 2):

o Die Quell-IP-Adresse und Port-Nummer vor der NAT-Operation (Bst. a und b), z.B. die private IP-Adresse der

Internetzugangsanbieterin sowie die Portnummer;

o den Typ des Transportprotokolls, z.B. TCP (Bst. e);

o den Zeitpunkt der NAT-Operation nach Datum und Uhrzeit (Bst. f).

o Falls für die Identifikation notwendig (hängt vom NAT-Verfahren ab), muss das Auskunftsgesuch die öffentliche Ziel-IP-Adresse und Ziel-Portnummer (Bst. c und d) des Zielservers enthalten.

Beispiel zu Abfragemöglichkeit 1: Wenn der Auskunftstyp IR_4_IP (NAT) nach Artikel 36 nicht zum Erfolg führt, muss die Quell-IP-Adresse möglicherweise weiter rückverfolgt werden, um letztendlich die Benutzerschaft zu identifizieren. Dieser Prozess wird als "Backtracking" (Rückverfolgung) bezeichnet. Das "Backtracking" ist nur möglich, wenn jede der beteiligten Mitwirkungspflichtigen präzise und vollständig alle für die Identifikation notwendigen Informationen ihrer NAT-Übersetzungen speichert. Welche Informationen dies im Einzelnen sind, hängt von den Verfahren ab, welche die Mitwirkungspflichtige verwendet. Beim Backtracking ist auch ein mehrstufiges Verfahren möglich (von NAT zu NAT), das heisst Anfragen an alle Mitwirkungspflichtigen, die für die gesuchte Internet-Verbindung eine NAT-Übersetzung durchgeführt haben.

Beispiel zu Abfragemöglichkeit 2: Im Rahmen einer Echtzeitüberwachung des Netzzugangs wird festgestellt, dass die überwachte Person einen bestimmten abgeleiteten Kommunikationsdienst benutzt. Die Daten werden jedoch verschlüsselt übertragen, so dass der Benutzeridentifikator des abgeleiteten Kommunikationsdienstes bei der Netzzugangsüberwachung nicht sichtbar ist. Die Strafverfolgungsbehörde möchte nun den Benutzeridentifikator herausfinden. Bei der Anbieterin des abgeleiteten Kommunikationsdienstes ist jedoch aufgrund der NAT-Operation der Zugangsanbieterin eine andere (öffentliche) Quell-IP-Adresse sichtbar, als die der überwachten Person zugeteilte (private) IP-Adresse, welche der Strafverfolgungsbehörde aufgrund der Randdaten der Echtzeitüberwachung bekannt ist. Um den fraglichen Zugriff bei der Anbieterin des abgeleiteten Kommunikationsdienstes identifizieren zu können, kann die gesuchte öffentliche Quell-IP-Adresse und die Quell-Portnummer unter Angabe der bekannten IP-Verbindungsdaten bei der Zugangsanbieterin mittels dieses Auskunftstyps abgefragt werden.