Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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5. Abschnitt: Auskunftstypen für Anwendungen
Art. 38 Auskunftstyp IR_6_TEL: Auskünfte über Teilnehmende von
Telefonie- und Multimediadiensten
Diese Bestimmung definiert den standardisierten Auskunftstyp für Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten. Dieser Auskunftstyp entspricht im Prinzip den bisherigen Auskünften A0 und teilweise A1 (Abs. 2 Bst. j und k). Neu sind Abfragen nach der Unternehmens-Identifikationsnummer (Abs. 2 Bst. g), dem Teilnehmeridentifikator (Abs. 2 Bst. h) und dem Dienstidentifikator (Abs. 2 Bst. l).
Zu den Telefonie- und Multimediadiensten zählen insbesondere die klassischen analogen und digitalen Telefoniedienste im Festnetz (zum Beispiel POTS, ISDN), die mobilen Telefoniedienste inklusive SMS und Voice Mail (zum Beispiel GSM, UMTS), die Internet-Telefonie (zum Beispiel VoIP), die Multimedia-Telefoniedienste des IMS (zum Beispiel VoLTE, VoWLAN, Präsenz, RCS), die Videotelefonie und die Konferenzschaltungen.
Dieser Auskunftstyp basiert auf dem ETSI-Standard TS 102 657 und kombiniert die allgemeinen Teilnehmerinformationen (generic subscriber info) mit den wichtigsten Angaben zu den Telefonie- und Multimediadiensten des Teilnehmenden. Weitere spezifische Angaben über Telefonie- und Multimediadienste können über den Auskunftstyp IR_7_TEL (Art. 39) abgefragt werden.
Artikel 38 gilt sowohl für Abonnements- als auch für Prepaid-Verhältnisse. Dieser Auskunftstyp ist analog zu Artikel 33 aufgebaut, weshalb die dortigen Erläuterungen auch für diese Bestimmung gelten.
Ähnlich wie bei Artikel 33 Absatz 1 hält Absatz 1 fest, welche Angaben im Falle einer Auskunft über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten zu liefern sind. Die Angaben zum Typ des Dienstes (Ziff. 4) dienen zur näheren Beschreibung des Dienstes. Bei den Standortangaben des Festnetzzugangs und jeweils deren Gültigkeitszeitraum (Ziff. 5) sind, soweit es sich um einen Telefonie
- und Multimediadienst im Festnetz handelt, die bei der Anbieterin registrierten Angaben zu liefern (z.B. Adresse des Standorts). Da sich der Standort im Laufe der Kundenbeziehung ändern kann, ist die gesamte bekannte Historie zu liefern, jeweils mit Beginn- und End-Datum (soweit zutreffend). Bei diesen Angaben kann jedoch nicht immer garantiert werden, dass sie mit dem tatsächlichen Standort des Zugangs übereinstimmen, da der Teilnehmende bei manchen Dienstangeboten die entsprechenden Zugangsgeräte auch ohne Wissen der Anbieterin an einem anderen Standort betreiben kann.
Anzugeben hat die Anbieterin ausserdem, soweit zutreffend, die Liste beziehungsweise den Bereich der weiteren im Zusammenhang mit dem Telefonie- oder Multimediadiensten registrierten Adressierungselemente (Ziff. 7) sowie falls zutreffend, die Angaben zur vorbestimmten freien Wahl der Anbieterin für Verbindungen (Ziff. 9). Unter den Angaben zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin für Verbindungen ist der voreingestellte (pre-selected) Carrier Selection Code zu verstehen. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung der