Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 199740 betreffend das Fernmeldegesetz müssen die Anbieterinnen öffentlicher Telefoniedienste über ein Festnetz ihren Teilnehmenden die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu wählen, und zwar sowohl vorbestimmt als auch für jeden einzelnen Anruf. Falls die vorbestimmte Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen bekannt ist, hat die Anbieterin des Telefoniedienstes über ein Festnetz diese Information im Rahmen des Auskunftsgesuches mitzuteilen.
Auch Absatz 2 hält ähnlich wie Artikel 33 Absatz 2 die einzelnen Anfragekriterien für diesen Auskunftstyp fest und gibt vor, wie die Anfragekriterien bei diesem Auskunftstyp zu verwenden sind (siehe die entsprechenden Erläuterungen zu Art. 33 Abs. 2).
Bei den Anfragekriterien wird zwischen Identifikatoren (Bst. h, j, k und l) und Adressierungselementen (Bst. i) unterschieden. Die Identifikatoren bestimmen eindeutig bestimmte Telefonie- und Multimediadienste, dienen aber im Gegensatz zu den Adressierungselementen nicht zur Adressierung beim Kommunikationsaufbau. Identifikatoren wie IMSI oder IMPI dienen zur Identifizierung des Teilnehmenden gegenüber dem Netz und werden von den Anbieterinnen hochvertraulich behandelt.
Da eine Anbieterin gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 6. Oktober 199741 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Telefonnummern aus einem ihr zugeteilten Nummernblock weiter zuteilen kann (sog. untergeordnete Zuteilung einer Telefonnummer), sind bei dieser Anbieterin in der Regel für die untergeordnet zugeteilten Telefonnummern keine aktuellen Teilnehmerdaten vorhanden. In diesem Fall hat diese Anbieterin in ihrer Antwort die untergeordnete Zuteilung sowie den Namen und die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer) derjenigen Anbieterin anzugeben, an welche die abgefragte Telefonnummer weiter zugeteilt wurde.
Art. 39 Auskunftstyp IR_7_TEL: Auskünfte über Telefonie- und Multi-
mediadienste
Diese Bestimmung definiert den standardisierten Auskunftstyp für Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste. Dieser Auskunftstyp entspricht im Prinzip der bisherigen Auskunft A1 (technische Daten). Der Begriff Telefonie- und Multimediadienste wird bei Artikel 38 erläutert.
Absatz 1 hält ähnlich wie Artikel 34 Absatz 1 fest, welche Angaben im Falle einer Auskunft über Telefonie- und Multimediadienste zu liefern sind. Bei der Liste der Geräteidentifikatoren (Bst. d) ist zu beachten, dass die Liste der im Anfragezeitraum tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren zu liefern ist. Diese Informationen hat die Anbieterin aus den aufbewahrten Randdaten zu gewinnen, ohne jedoch die Randdaten selbst herauszugeben. Das heisst, aus der Antwort darf nicht ersichtlich sein, wann, wie und wo die Benutzung der Geräte im Einzelnen stattgefunden hat. Zu liefern ist also beispielsweise eine Liste der IMEI der im Auftragszeitraum tatsächlich benutzten Mobilfunkgeräte (egal wie lange die Benutzung gedauert hat), ohne Angabe, wann genau die Endgeräte benutzt wurden.