Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Art. 41 Auskunftstyp IR_9_COM: Auskünfte über Teilnehmende von

anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten

Diese Bestimmung definiert den standardisierten Auskunftstyp für Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten. Auch dieser Auskunftstyp entspricht im Prinzip den bisherigen Auskünften A0 und teilweise A1, wird aber neu für diese Kategorie von Diensten eingeführt. Durch diese Bestimmung sollen alle Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienste erfasst werden können, die zwar bereits in Betrieb sind, für welche die entsprechenden ETSI-Standards jedoch erst in Bearbeitung stehen. Die Bestimmung soll auch als Auffangtatbestand für alle weiteren, durch den technischen Fortschritt zu erwartenden Dienste dienen. Als Beispiel können die Kommunikationsdienste in sozialen Netzen, Cloud- und Proxy-Dienste aufgeführt werden. Cloud-Dienste sind abgeleitete Kommunikationsdienste wie verteilte Speicherdienste und Applikationen, die über das Internet angeboten werden. Diese sind online verfügbar und je nach Ressourcenbedarf in verteilten Rechenzentren beherbergt. Ein Proxy ist eine Kommunikationsschnittstelle in einem Netzwerk. Er arbeitet als Vermittler, der auf der einen Seite Anfragen entgegennimmt, um dann über seine eigene Adresse eine Verbindung zur anderen Seite herzustellen. Proxy-Dienste sind daher für die Identifikation der Benutzerschaft bei Straftaten über das Internet relevant.

Ebenso in diese Kategorie gehören die Mitteilungsdienste, welche eigenständige (d.h. unabhängig von Telefonie- und Multimediadiensten angebotene) hauptsächlich asynchrone Dienste zur Übermittlung von Mitteilungen oder Nachrichten sind. Dazu gehören unter anderem Instant Messaging, IMS Messaging, Messaging Applikationen (Apps) und SMS von Drittanbieterinnen (d.h. SMS-Dienste, die nicht von der FDA des Teilnehmenden erbracht werden). Diese Dienste können auch erweiterte Zusatzfunktionen enthalten wie Multimediakommunikation, Dateiübertragung und Präsenzinformationen (z.B. der Teilnehmende kann den aktuellen Status und eventuell den Standort der anderen Teilnehmenden sehen).

Dieser Artikel ist gleich aufgebaut wie die Artikel 38-40. Aus diesem Grund kann auf die Erläuterungen zu letzteren Bestimmungen verwiesen werden.

Absatz 1 hält fest, welche Angaben im Falle einer Auskunft über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten zu liefern sind.

Absatz 2 hält, ähnlich wie in Artikel 38-40, die einzelnen Anfragekriterien für diesen Auskunftstyp fest und gibt vor, wie die Anfragekriterien bei diesem Auskunftstyp zu verwenden sind (siehe die entsprechenden Erläuterungen zu Art. 38 Abs. 2).