Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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6. Abschnitt: Weitere Auskunftstypen
Art. 42 Auskunftstyp IR_10_PAY: Auskünfte über die Zahlungsweise der
Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten
Kommunikationsdiensten
Die Bestimmung definiert den standardisierten Auskunftstyp für Auskünfte über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten. Da sich die Zahlungsweise nicht wesentlich zwischen den einzelnen Dienstkategorien unterscheidet, werden mit diesem Auskunftstyp alle Dienstkategorien abgedeckt. Dieser Auskunftstyp basiert auf dem ETSI-Parameter PaymentDetails.
Für die bisherige Auskunft A1 (technische Daten) über verwendete Aufladecodes (auch Rubbelcodes oder Scratch Codes genannt) für Prepaid-Dienste gibt es noch keinen geeigneten ETSI-Parameter. Neu erfolgt eine Ausweitung der mit diesem Auskunftstyp einholbaren Auskünfte auf alle Arten von Zahlungsweisen im Zusammenhang mit Fernmelde- beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdiensten, unabhängig davon, ob es sich um Prepaid- oder abonnierte Dienste handelt.
Absatz 1 hält fest, welche Angaben zu liefern sind.
Absatz 2 hält fest, dass nur diejenigen Daten geliefert werden müssen, die bei den Anbieterinnen vorhanden sind. Beispielsweise sind bei Gratisdiensten wie E-Mail keine Informationen über die Zahlungsweise nötig und demzufolge nicht vorhanden. Absatz 3 hält die einzelnen Anfragekriterien für diesen Auskunftstyp fest und gibt vor, wie die Anfragekriterien bei diesem Auskunftstyp zu verwenden sind.
Art. 43 Auskunftstyp IR_11_ID: Ausweiskopie
Welche Angaben zur Person sowohl beim Verkauf von Prepaid-Karten als auch bei Abonnementsabschlüssen und bei Gratisangeboten zu erfassen sind, wird in Artikel 19 geregelt. Damit die Korrektheit der erfassten Angaben gewährleistet werden kann sowie um Falschregistrierungen vorzubeugen, wird unter anderem verlangt, dass die betreffende Mitwirkungspflichtige auch eine elektronische Kopie des Ausweises des betreffenden Teilnehmenden hinterlegt. Wie die betreffende Mitwirkungspflichtige die elektronische Kopie hinterlegt, wird nicht vorgeschrieben. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die hinterlegte elektronische Kopie des Ausweises gut lesbar und die Mitwirkungspflichtige in der Lage ist, diese auf Anfrage hin zu liefern. Die anordnende Behörde hat dabei im Auskunftsgesuch zu präzisieren, auf welchen Zeitraum und auf welchen eindeutigen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator sich die Anfrage bezieht (Abs. 2). Die Ausweiskopie ist auf elektronischem Wege zu liefern.
Art. 44 Auskunftstyp IR_12_BILL: Rechnungskopie
Dieser Auskunftstyp entspricht der bisherigen Auskunft A2 (Rechnungsdaten) (siehe insbesondere Art. 21 Abs. 1 Bst. d BÜPF). Die Mitwirkungspflichtige muss eine elektronische Kopie der vorhandenen Rechnungsunterlagen des Teilnehmenden liefern. Wichtig ist, dass dabei keinerlei Randdaten mitgeliefert werden. Beispielsweise dürfen keine Verbindungen auf der Rechnungskopie