Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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erscheinen. Es genügt zum Beispiel, jeweils die erste Seite (Zusammenfassung) der Monatsrechnungen zu übermitteln, welche den Rechnungsbetrag, die Kundennummer und die Rechnungsadresse enthält. Die anfragende Behörde hat in ihrem Auskunftsgesuch zu präzisieren, auf welchen Zeitraum und auf welchen eindeutigen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator sich die Anfrage bezieht (Abs. 2).
Art. 45 Auskunftstyp IR_13_CONTRACT: Vertragskopie
Dieser Auskunftstyp entspricht der bisherigen Auskunft A2 (Vertragskopie) (siehe insbesondere Art. 21 Abs. 1 Bst. d BÜPF). Im Falle einer Auskunftsanfrage ist eine elektronische Kopie der vorhandenen Vertragsunterlagen oder von vergleichbaren Aufzeichnungen zu liefern. Da Verträge sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden können, kann es vorkommen, dass kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist. Durch diese Bestimmung wird keine Verpflichtung für die Mitwirkungspflichtigen eingeführt, nur noch schriftliche Verträge abschliessen zu müssen. Sollte kein schriftlicher Vertrag vorhanden sein, genügt es, dass die Mitwirkungspflichtige zum Beispiel eine Bildschirmkopie aus ihrem System liefert, welche über die Vertragsbeziehung Auskunft gibt. Die anordnende Behörde hat in ihrem Auskunftsgesuch zu präzisieren, auf welchen Zeitraum und auf welchen eindeutigen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator sich die Anfrage bezieht (Abs. 2).
Art. 46 Auskunftstyp IR_14_TECH: Technische Daten
Dieser Artikel hält fest, dass die Mitwirkungspflichtigen die technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen zu liefern haben (siehe insbesondere Art. 21 Abs. 1 Bst. d BÜPF). Dieser Auskunftstyp entspricht der bisherigen Auskunft A3.
In Absatz 1 werden beispielhaft einige typische technische Daten aufgeführt. Zu den technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen gehören auch Angaben über nicht an einen festen Standort gebundene Mobilfunkantennen oder WLAN-Zugangspunkte, beispielsweise in Flugzeugen (Fluggesellschaft, Luftfahrzeugkennzeichen), Zügen (Bahnunternehmen und Zugnummer), Bussen (Busunternehmen und Busnummer) oder an Bord von Kreuzfahrtschiffen (Reederei, Schiffsname).
Was die Standortangaben von Mobilfunkzellen und WLAN-Zugangspunkten umfasst, regelt Absatz 2 diese näher. Die Angaben nach Buchstabe b–d sind nur zu liefern, sofern solche vorhanden sind.
Absatz 3 hält die einzelnen Anfragekriterien für diesen Auskunftstyp fest und schreibt vor, dass das Auskunftsgesuch mindestens eines der erwähnten Kriterien enthalten muss. Zudem hat die anordnende Behörde in ihrem Auskunftsgesuch zu präzisieren, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht und welche Angaben gemäss Absatz 1 gewünscht sind. Bei Anfragen anhand der geografischen Koordinaten (Bst. a) sind diese mit hinreichender Genauigkeit anzugeben und beziehen sich auf genau einen Standort von Netzelementen. Die Anbieterin hat die gewünschten Angaben zu allen Netzelementen zu liefern, die sich am angefragten Standort befinden. Die Anbieterin muss jedoch keine Abdeckungsanalyse für die in der Anfrage angegebenen geografischen Koordinaten durchführen. Für Abdeckungsanalysen dient der Überwachungstyp AS_27_PREP_COV (Art. 64).