Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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7. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Art. 47 Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Artikel 15 der VÜPF vom 31. Oktober 200142 und regelt den Inhalt der Überwachungsanordnung im Falle einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs (für den Postverkehr, siehe oben die Erläuterungen zu Art. 15). Mit Ausnahme der Zugriffsrechte kann eine bereits quittierte Überwachungsanordnung nicht mehr geändert werden. Wesentliche Änderungen einer Überwachungsanordnung wie Überwachungstyp und Zielidentifikator erfordern eine neue Überwachungsanordnung. Die Neuanordnung unterliegt den üblichen Gebühren und Entschädigungen.

Absatz 1 führt abschliessend diejenigen Angaben auf, welche die Überwachungsanordnung enthalten muss.

Buchstabe a: Der Dienst ÜPF prüft formell, ob diese Behörde zur Anordnung dieser Überwachung berechtigt ist.

Buchstabe b: Gemäss diesen Angaben erteilt der Dienst ÜPF den aufgeführten Personen die Zugriffsrechte im Verarbeitungssystem zu den Überwachungsdaten dieser Überwachung.

Buchstabe c: Falls vorhanden, dienen diese Angaben zur Kontrolle bei der FDA beziehungsweise der Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste, ob die zu überwachende Anwendung beziehungsweise der zu überwachende Internetzugang mit dieser Person in Zusammenhang stehen.

Buchstabe d: Die Referenznummer und der Fallname ist für die korrekte Erfassung im Verarbeitungssystem notwendig.

Buchstabe e: Der Dienst ÜPF prüft formell, ob diese Straftat beziehungsweise Straftaten die Anordnung dieser Überwachung gemäss Katalog im Artikel 269 StPO oder gemäss Artikel 273 StPO erlaubt, beziehungsweise erlauben.

Buchstabe f: Die anordnende Behörde teilt dem Dienst ÜPF den Namen der Mitwirkungspflichtigen mit, welche die Überwachung durchzuführen hat.

Unter Buchstabe g sind die angeordneten Überwachungstypen aufgeführt. Es können sowohl standardisierte als auch nicht-standardisierte Überwachungstypen angeordnet werden. Bei Unklarheiten, Widersprüchen oder zu erwartenden hohen Gebühren nimmt der Dienst ÜPF Rücksprache mit der anordnenden Behörde.

Buchstabe h: Die anordnende Behörde teilt dem Dienst ÜPF die zu überwachenden Adressierungselemente mit. Bei Unklarheiten nimmt der Dienst ÜPF Rücksprache mit der anordnenden Behörde.

Buchstabe i: Falls die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldeanschluss wechselt, kann das Zwangsmassnahmengericht gemäss Artikel 272 Abs. 2 StPO mittels Rahmenbewilligung die Überwachung aller identifizierten Anschlüsse bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall

42 SR 780.11