Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Es sind sowohl die Mail-Server-Operationen, wie Mail Send, Mail Receive, Speichern der E-Mail im Message Store (Mailbox), als auch die Zugriffe von Mail Clients auf den Mail Server zu überwachen, d.h. Operationen wie das Anmelden und Abmelden des Benutzers an der Mailbox bzw. entsprechende Versuche (Bst. a), das Herunterladen einer E-Mail von der Mailbox oder das Löschen einer E-Mail. Die wichtigsten Parameter der Randdaten sind in den Buchstaben a–d aufgeführt. Dazu gehören auch die AAA-Informationen ohne Passwort (Bst. b). Die Ereignisse, für die ein IRI zu generieren ist, sind in Buchstabe d summarisch dargestellt. Die Einzelheiten sind im ETSI-Standard TS 102 232-2 und im Anhang 1 der VD-ÜPF definiert. Zu beachten ist, dass auch interne E-Mails, d.h. Mailboxen, die vom gleichen Mail Server bedient werden, zu überwachen sind und dass auch die zum überwachten E-Mail-Konto zugehörigen Alias-Adressen und Verteilerlisten mit überwacht werden (zu den Begriffen Alias-Adresse und Mailingliste siehe die Erläuterungen zu Art. 40).

Art. 57 Überwachungstyp RT_20_EMAIL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung

von Inhalten und Randdaten bei E-Mail-Diensten

Der in diesem Artikel definierte Überwachungstyp basiert auf dem bisherigen Typ PS3. Es sind sowohl die Inhalts- als auch die Randdaten des überwachten E-Mail-Kontos in Echtzeit auszuleiten (siehe die Erläuterungen zu Art. 56). Die Anbieterin hat von ihr angebrachte Verschlüsselungen zu entfernen (Art. 26 Abs. 2 Bst. c BÜPF).

Art. 58 Überwachungstyp RT_21_COM_IRI: Echtzeitüberwachung von

Randdaten bei anderen Fernmeldediensten oder abgeleiteten

Kommunikationsdiensten

Der in Artikel 58 definierte Überwachungstyp basiert im Prinzip auf dem bisherigen Typ PS4 (Echtzeitüberwachung der Randdaten einer Anwendung). Gemeint ist hier vor allem die Überwachung von sogenannten "Over the Top Diensten" (OTT), deren Begriffsdefinition jedoch nicht hinreichend präzise ist, um diese Dienstkategorie sauber von denen der anderen Überwachungstypen abgrenzen zu können.

Beispielsweise fallen Kommunikationsdienste in der Cloud, über Proxies oder in Sozialen Netzen in diese Kategorie. Zu beachten ist, dass für diesen Überwachungstyp derzeit noch keine spezifischen internationalen Standards existieren. Angeordnete Überwachungsmassnahmen dieses Typs werden daher vorläufig als besondere Überwachungsmassnahmen (sog. Spezialfälle) vom Dienst ÜPF ausgeführt und so in Rechnung gestellt. Der Dienst ÜPF wird die weitere Entwicklung der internationalen Standardisierung beobachten und nach der Veröffentlichung allfälliger neuer Standards die Ausführungsverordnungen zum BÜPF zeitgerecht ergänzen.

Im Unterschied zum Überwachungstyp RT_22_COM_CC_IRI (Art. 59) werden bei diesem Überwachungstyp nur die Randdaten des Fernmeldeverkehrs durch die Dienstanbieterin in Echtzeit ausgeleitet, aber keine Inhaltsdaten (siehe auch Ende der Erläuterungen zu Art. 59). Unter den Buchstaben a-e werden die zu liefernden Randdaten grob bestimmt.