Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Im Folgenden seien zwei Beispiele für Kommunikationsversuche genannt: 1. Der Anrufer wählt eine gültige Nummer, lässt es kurz klingeln und legt sofort wieder auf; 2. Der Anrufer wählt eine gültige Nummer und erhält die Ansage, dass der angerufene Teilnehmer momentan nicht erreichbar ist. Wenn der Anrufer im zweiten Beispiel dagegen auf eine VoiceMail weitergeleitet wird, stellt dies bereits eine Kommunikation dar. Ein Gegenbeispiel in diesem Sinne, welches weder eine Kommunikation, noch einen Kommunikationsversuch darstellt, ist die Wahl einer unvollständigen oder nicht-existenten Nummer.

Bei den E-Mail-Diensten und Mitteilungsdiensten gibt es in diesem Sinne keine Kommunikationsversuche, da bereits eine erfolgreiche Übermittlung der E-Mail beziehungsweise Mitteilung an den Mailserver beziehungsweise Messaging Server als Kommunikation gilt, selbst wenn die Übermittlung der E-Mail beziehungsweise Mitteilung an den Empfänger danach scheitern sollte. Dementsprechend gibt es auch bei den anderen Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten keine Kommunikationsversuche.

Als Anmeldeversuch beziehungsweise versuchte Herstellung des Netzzugangs gilt in diesem Sinne, wenn die Authentifizierung des Teilnehmenden erfolgreich war, aber die Anmeldung beziehungsweise der Netzzugang aus anderen Gründen nicht zustande kam, beispielsweise wegen mangelndem Guthaben.

Die Randdaten von solchen Versuchen müssen jedoch nur nach Massgabe des Artikels 48 Absatz 4 von der Mitwirkungspflichtigen aufbewahrt werden. Wenn beispielsweise Anrufversuche von anderen Netzen abgebrochen werden, bevor die Signalisierung das Netz der Mitwirkungspflichtigen erreicht (in diesem Fall klingelt das angerufene Telefon nicht), kann die Mitwirkungspflichtige die Randdaten solcher Kommunikationsversuche nicht aufbewahren, da sie sie nicht besitzt.

Weiterhin kann es vorkommen, dass Kommunikationen und Kommunikationsversuche nur unvollständige Adressierungselemente enthalten oder manche Adressierungselemente fehlen. Beispielsweise könnte bei Anrufen aus dem Ausland die Nummer des Anrufenden unvollständig sein oder sogar fehlen. Die entsprechend aufbewahrten Randdaten würden dann bei einer rückwirkenden Überwachung dieser ausländischen Nummer (Zielidentifikator) nicht gefunden werden können, da in diesem Beispiel der Zielidentifikator in den entsprechenden aufbewahrten Randdaten unvollständig beziehungsweise nicht vorhanden wäre.

Für alle Typen der rückwirkenden Überwachung (Art. 60-66) gilt, dass die dort beschriebenen aufbewahrten Randdaten auf dem ETSI-Standard TS 102 657 basieren.

Art. 60 Überwachungstyp HD_23_NA: rückwirkende Überwachung von

Randdaten bei Netzzugangsdiensten

Der in diesem Artikel definierte Überwachungstyp entspricht dem bisherigen Überwachungstyp PS5 und dient zur rückwirkenden Überwachung eines Internetzugangs. Dabei werden die aufbewahrten Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs übermittelt, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde. Die Randdaten sind auch bei Netzzugangsversuchen aufzubewahren. Was unter einem Netzzugangsversuch zu verstehen ist, wurde einleitend zum 10. Abschnitt erläutert (siehe oben).