Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Art. 59 Überwachungstyp RT_22_COM_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von
Inhalten und Randdaten bei anderen Fernmeldediensten oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten
Dieser Überwachungstyp basiert im Prinzip auf dem bisherigen Typ PS3 (Echtzeitüberwachung einer Anwendung). Die Inhalts- und Randdaten können vorläufig am Netzzugang oder wie Telefonie- und Multimediadienste überwacht und ausgeleitet werden (siehe Erläuterungen zu Art. 58).
10. Abschnitt: Typen der rückwirkenden Überwachung
Die zum Zwecke der rückwirkenden Überwachung (Art. 26 Abs. 4 BÜPF) und der Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet (Art. 22 BÜPF) gesammelten Randdaten werden in der Fachsprache als «aufbewahrte Daten» («retained data») bezeichnet. Umgangssprachlich werden auch die Begriffe Vorratsdaten und Vorratsdatenspeicherung verwendet, da die Randdaten aller Teilnehmenden sozusagen auf Vorrat gespeichert werden. Im BÜPF wird die Formulierung aufbewahrte Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs (Art. 26 Abs. 4 BÜPF) verwendet. Da die Überwachung des vergangenen Fernmeldeverkehrs als rückwirkende Überwachung bezeichnet wird, gibt es auch noch die alternative Formulierung Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs. Im 3. Kapitel, das ausschliesslich dem Fernmeldeverkehr gewidmet ist, wird in den Erläuterungen eher die Kurzform aufbewahrte Randdaten verwendet.
Gestützt auf die Kompetenz, die dem Bundesrat in Artikel 31 BÜPF übertragen wird, werden im 10. Abschnitt die Randdaten bestimmt, welche zum Zwecke der rückwirkenden Überwachung aufzubewahren und zu liefern sind.
Die zum Zwecke der Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet (Art. 22 BÜPF) aufzubewahrenden Randdaten werden im 4. und 5. Abschnitt des
3. Kapitels bestimmt.
Die aufbewahrten Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs, das heisst die Randdaten, die bei einer rückwirkenden Überwachung beschafft werden, sind nicht identisch mit den Randdaten in Echtzeit (IRI), die bei einer Echtzeitüberwachung ausgeleitet werden. Beispielsweise liefert eine Echtzeitüberwachung auch Randdaten zu Ereignissen, die nicht im Zusammenhang mit Kommunikationen oder Kommunikationsversuchen stehen (z.B. Location Update). Andererseits gibt es auch Anwendungen (z.B. MMS), für die spezifische aufbewahrte Randdaten standardisiert sind, aber keine spezifischen Echtzeit-Randdaten (IRI).
Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft zum BÜPF vom 27. Februar 2013 betreffend Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF45 müssen nunmehr nicht nur die Randdaten von erfolgreichen Kommunikationen, Anmeldungen (Login) beziehungsweise Herstellungen des Netzzugangs, sondern auch jene von entsprechenden Versuchen aufbewahrt werden.
Bei Telefonie- und Multimediadiensten gilt in diesem Sinne als Kommunikationsversuch, wenn die Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, der Anruf aber unbeantwortet bleibt oder das Netzwerkmanagement eingegriffen hat.
45 BBl 2013 2739.