Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Die Buchstaben a–g halten fest, welche Daten die betreffenden Mitwirkungspflichtigen zu speichern und zu liefern haben. Es handelt sich um folgende Daten: das Datum und die Uhrzeit, wann der Netzzugang hergestellt beziehungsweise dies versucht wurde und wann er getrennt wurde (Bst. a), die Art des Netzzugangs (Bst. b), die verwendeten Authentifizierungs-, Autorisierungs- und Abrechnungsdaten (Bst. c), die durch die Netzzugangsanbieterin zugeteilten IP-Adressen beziehungsweise Adressbereiche und das Datum und die Uhrzeit der jeweiligen Zuteilung (Bst. d) und die Adressierungselemente des Netzzugangsdienstes (Bst. e), zu denen beispielsweise, die Telefonnummer des zu einem DSL-Anschluss zugehörigen Telefonanschlusses oder die MSISDN eines mobilen Netzzugangs gehört. Weiterhin gehören zu diesen Daten die Geräteidentifikatoren der Endgeräte (Bst. f) und, sofern verfügbar, die jeweiligen Datenmengen, welche innerhalb der Sitzung hochgeladen und heruntergeladen wurden (Bst. g). Bei ortsunabhängigen Diensten sind zusätzlich zu den in den Buchstaben a–g erwähnten Daten die im Rahmen des üblichen technischen Betriebes verfügbaren Standortangaben zu Beginn und, falls zutreffend am Ende der Sitzung zu übermitteln (Bst. h). Die Bedeutung der Formulierung "üblicher technischer Betrieb", wird bei Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe h erläutert. Die Mitwirkungspflichtige hat bei der Übermittlung der Standortangaben nach Buchstabe h die Wahl zwischen drei verschiedenen Varianten. Sie darf aber nur verifizierte, das heisst vom Netzwerk bestimmte Standortangaben liefern. Nicht akzeptiert werden Standortangaben, die vom Endgerät oder von einer Applikation stammen, da solche verfälscht sein können.

Art. 61 Überwachungstyp HD_24_TEL: rückwirkende Überwachung von

Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten

Der in diesem Artikel definierte Überwachungstyp basiert auf dem bisherigen Typ CS4 (rückwirkende Überwachung eines Telefoniedienstes) und wurde um die Multimediadienste erweitert. Er dient zur rückwirkenden Überwachung von Telefonie- und Multimediadiensten, das heisst zur Beschaffung der aufbewahrten Randdaten dieser Dienste. Die Begriffe Telefonie- und Multimediadienste und konvergierende Dienste werden bei Artikel 55 erläutert.

Für ausgehende Verbindungen und Verbindungsversuche, die mit Hilfe der in den Erläuterungen zu Artikel 55 beschriebenen freien Wahl der Dienstanbieterin (Carrier Selection) hergestellt wurden, hat die Anbieterin des Telefoniedienstes ebenfalls die Randdaten zu liefern. Die Mitwirkungspflichtige muss in der Lage sein, bei der rückwirkenden Überwachung die Übereinstimmung von E.164- Nummern zu erkennen, auch wenn sie in verschiedenen Formaten (national, international) vorliegen.

Im Gegensatz zur Echtzeitüberwachung, bei der die MMS-Dienste am Netzzugang mitüberwacht werden, überwacht man sie rückwirkend als Anwendung, jedoch nicht als eigenständige Überwachung, sondern im Rahmen des hier definierten Überwachungstyps.

Die Buchstaben a–d halten fest, welche Daten die betreffenden Mitwirkungspflichtigen zu speichern und zu liefern haben. Was unter einem Kommunikationsversuch (Bst. b) zu verstehen ist, wurde einleitend zum 10. Abschnitt erläutert (siehe oben). Zu den in Buchstabe b Ziffer 5 bezeichneten verfügbaren Adressen gehört im Falle von VoIP auch die Adresse des SIP-Proxy.