Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten
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zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung
2.2.2 2. Kapitel: Berechnung der Gesamtposition
Art. 113 Gewichtung
In Buchstabe a wird die heute bestehende 20%-Gewichtung für Kantone mit sehr guten Ratings fortgeführt (vgl. Art. 115 Abs. 2 der heutigen ERV). Für Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften im Ausland gilt eine Gewichtung von 100%, unabhängig vom Rating.
Buchstabe b definiert für Schweizer Pfandbriefe eine präferentielle 20%-Gewichtung im Sinne der nach den Basler Standards minimal zulässigen Gewichtung solcher Positionen. Damit unterliegen diese Pfandbriefe neu einer effektiven Limitierung, während sie unter dem derzeitigen, an die EU-Regeln angelehnten Ansatz der Risikoverteilung keine Limitierung bzw. äquivalent eine Gewichtung von 0% erfahren. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Schweizer Pfandbriefe unter dem Ende 2018 auslaufenden Schweizer Ansatz der Risikoverteilung seit jeher mit 25% gewichtet werden und dadurch einer Limitierung unterliegen.29
Art. 114 Zusammenrechnung
Neu wird die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei ohne Verrechnung zwischen Handelsbuch- und Bankenbuchpositionen gebildet, d.h. durch Addition der Gesamtposition bzgl. des Handelsbuchs mit der Gesamtposition bzgl. des Bankenbuchs.30 Die Positionsmessung einzelner Positionsarten wird in den Artikeln 115–118 (vor Risikominderung) und 119 (bei Anwendung der Risikominderungstechniken) sowie im FINMA-Rundschreiben «Risikoverteilung
– Banken» näher ausgeführt.31
Art. 115 Derivate, Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten und
sonstige Instrumente mit Gegenpartei-Kreditrisiko
Mit Gegenpartei-Kreditrisiken behaftete Positionen wie z.B. Derivate, die sowohl im Bankenwie auch im Handelsbuch sein können, sind in die Position der Gegenpartei einzurechnen. Da jedoch auch der Vermögenswert (Basiswert, Underlying), der dem Derivat zugrunde liegt (z.B. eine Aktie), einem Kreditrisiko ausgesetzt ist, ist das Kreditrisiko des Vermögenswerts ebenfalls zu erfassen (im Beispiel in der Gesamtposition des Aktienemittenten). Dieser Positionswert entspricht dem Verlust, der beim Ausfall des Emittenten und einem vollständigen Wertverlust auf dem zugrundeliegenden Vermögenswert (jump-to-zero) eintreten würde. Für die Messung des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten kommt der Standardansatz nach Artikel 57 zum Einsatz, nach dem seit dem 1. Januar 2017 im Kontext der Mindesteigenmittel auch die Kreditäquivalente für Derivate bestimmt werden (Abs. 1).32
Für Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte kommen der einfache bzw. der umfassende Ansatz für die Bestimmung der risikogewichteten Positionen bzw. der darauf basierenden Mindesteigenmittel zur Anwendung, allerdings ohne bankeigene Schätzungen der Sicherheitsabschläge im umfassenden Ansatz. Ebenfalls nicht mehr anwendbar sind Modellansätze (Abs. 2; vgl. Kap. 1.2).33
29 Siehe Kapitel 7 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.
30 §§ 44/58 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.
31 Siehe Kapitel 7 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.
32 § 33 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.
33 § 34 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.