Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten
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zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung
Art. 116 Weitere Bilanzpositionen
Art. 117 Ausserbilanzpositionen
Die beiden Bestimmungen regeln die Messung von weiteren Positionen des Bankenbuchs.34 Für Bilanzpositionen kommt dabei grundsätzlich der Buchwert nach Rechnungslegung zur Anwendung. Sollte es für die Bank zu aufwändig sein, allfällig bestehende Einzelwertberichtigungen oder Wertanpassungen positionsspezifisch in Abzug zu bringen, kann auch der Bruttowert verwendet werden. Die Verwendung des Bruttowerts führt zu einer einfacheren aber gleichzeitig konservativeren Messung der Position.
Ausserbilanzgeschäfte werden grundsätzlich mit den Kreditumrechnungsfaktoren nach Anhang 1 der ERV in ihr Kreditäquivalent umgerechnet, wie es auch bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel getan wird. Für die in Anhang 1 Ziffer 1.3 genannten widerruflichen Kreditzusagen kommt allerdings im Rahmen der Risikoverteilung ein Kreditumrechnungsfaktor in Höhe von 0,1% statt von 0% zur Anwendung.
Art. 118 Ausführungsbestimmungen der FINMA zur Berechnung der unterschiedlichen
Positionen
Die Regeln zur Bestimmung der Gesamtposition für Handelsbuchpositionen35 sowie für weitere spezifische Positionstypen wie Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien (inkl. Positionen aus Clearing-Dienstleistungen)36, Positionen bei gedeckten Schuldverschreibungen (inkl. Pfandbriefe; vgl. aber Art. 113)37 oder auch Positionen bei kollektiven Kapitalanlagen, Verbriefungen und anderen Investmentstrukturen38 finden sich aufgrund ihrer technischen Natur im FINMA-Rundschreiben «Risikoverteilung – Banken». Darin werden die Regeln zur Positionsmessung nach den Basler Standards ausgeführt.39
Art. 119 Risikominderung
Risikomindernde Massnahmen nach Artikel 119 entsprechen grundsätzlich jenen, wie sie bisher auch zur Verfügung standen. Geändert haben aber die technischen Modalitäten, wie die entsprechenden Instrumente bei der Bestimmung der Gesamtposition berücksichtigt werden. Insbesondere ist keine Modellierung der Sicherheiten mehr zulässig (vgl. Kap. 1.2).40
Analog zu den Mindesteigenmittelvorschriften (vgl. Art. 61) beschränken sich die Ausführungen in der ERV zur Risikoverteilung auf die Nennung der zulässigen Risikominderungstechniken und verweisen für die Details auf die Ausführungsbestimmungen der FINMA. Einerseits finden sich diese im FINMA-Rundschreiben «Risikoverteilung – Banken» und andererseits insbesondere im FINMA-Rundschreiben 2017/7 «Kreditrisiken – Banken».41
Art. 120–123
Die Bestimmungen werden aufgehoben. Betreffend Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen (Art. 120 der heutigen ERV) siehe neu Artikel 117 und Anhang 1 der ERV.
34 §§ 32/35 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.
35 §§ 46 ss. «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.
36 §§ 84 ss. «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.
37 §§ 68 ss. «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.
38 §§ 72 ss. «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.
39 Siehe Kapitel 7 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.
40 §§ 36 ss. «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.
41 Siehe Kapitel 7 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.