Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht

zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung

Art. 98 Überschreitung der Obergrenze

Kommt es unerwartet zu einer Fusion bislang nicht verbundener Gegenparteien und entsteht hieraus ein Klumpenrisiko, das die 25%-Obergrenze überschreitet, wird wie bis anhin ein Zeitraum von maximal zwei Jahren zur Verfügung stehen, um diese Überschreitung zu bereinigen. Dabei darf die Überschreitung nicht aktiv weiter erhöht werden (eine passive Erhöhung läge etwa bei entsprechenden Wechselkursveränderungen vor). Bei sich anbahnenden Fusionen sollte die FINMA in Kenntnis gesetzt werden, um die Sachlage näher zu besprechen. Im Übrigen kennen die neuen Regeln keine Möglichkeit mehr, Überschreitungen der Obergrenze durch freie anrechenbare Eigenmittel zu heilen (vgl. Kap. 1.2).

Art. 99

Der Regelungsgegenstand des heutigen Artikels 99 (Gruppeninterne Positionen) wird nach Artikel 111a verschoben.

Art. 100 Meldung von grossen Kreditrisiken und Klumpenrisiken

Keine Änderungen erfährt nach den Absätzen 1 und 2 die Frequenz für die Meldung, welche neben den Klumpenrisiken neu auch grosse Kreditrisiken umfasst (vgl. die Erläuterungen zu Art. 95). Neu ist nach Absatz 2 zudem, dass die Meldung nicht nur an die Prüfgesellschaft, sondern auch an die FINMA zu erfolgen hat. Dabei wird die Frist auf Einzelinstitutsebene von vier auf sechs Wochen verlängert. Im Einklang mit der aktuellen Praxis werden in Absatz 3 zudem die für die Berechnung relevanten Stichtage festgelegt.

Geändert wurden in den Absätzen 4 und 5 die zu meldenden Informationen. Ein Merkmal des neuen Meldeumfangs ist, dass neben der bisherigen Meldung der Gesamtpositionen unter Berücksichtigung der risikomindernden Massnahmen zusätzlich auch die «Bruttowerte» zu melden sind, d.h. die Positionswerte, die bei Nicht-Berücksichtigung der risikomindernden Massnahmen nach Artikel 119 Absatz 1 resultieren. Zu melden sind namentlich alle Engagements, die die Obergrenze erreichen oder überschreiten, sowie die 20 grössten Engagements unabhängig davon, ob sie die Obergrenze erreichen oder nicht (ausgenommen Gesamtpositionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen).22

Die Absätze 6–9 entsprechen inhaltlich der heutigen ERV.

Art. 101 Meldung unzulässiger Überschreitungen

Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass eine Überschreitung innert einer mit der FINMA abgestimmten angemessenen kurzen Frist zu bereinigen ist.23

Art. 102 Meldung gruppeninterner Positionen

Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass – wie bei Artikel 100 – eine Meldung auch an die FINMA zu erfolgen hat.

Art. 103–108

Die Bestimmungen werden aufgehoben. Dies gilt insbesondere für die Spezialregelung von Artikel 103 der heutigen ERV zu Emissionsgeschäften, die eine Schweizer Sonderlösung darstellt und nicht mit den Basler Standards vereinbar ist. Diese sehen für solche Geschäfte die

22 § 15 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014. Ein Entwurf des neuen Meldeformulars ist Bestandteil der FINMA-Anhörungsunterlagen zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.

23 § 18 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.