Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten
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zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung
2.3 5. Titel: Bestimmungen für systemrelevante Banken
Art. 125a Gesamtengagement
Die Bestimmung findet sich neu in Artikel 46 Absatz 2 und kann daher an dieser Stelle aufgehoben werden.
Art. 136 Klumpenrisiko
Analog zu den allgemeinen Risikoverteilungsvorschriften wird für systemrelevante Banken ebenfalls neu das Kernkapital als Bemessungsgrundlage für die Limitierung von Klumpenrisiken verwendet.42 Im Vergleich zur bisherigen Regelung mit dem harten Kernkapital als Bemessungsgrundlage für die 25%-Obergrenze stellt dies eine Erleichterung dar.
Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine systemrelevante Schweizer Bank oder um eine international systemrelevante ausländische Bank, so gilt neu eine Obergrenze von 15%, im Einklang mit den Basler Standards. Diese sehen 15% explizit als Limite für die Gesamtposition gegenüber international systemrelevanten Banken vor. Für die Gesamtposition gegenüber inländisch systemrelevanten Banken kann in Ausübung einer nationalen Option der Basler Standards auch eine tiefere Obergrenze als 25% festgelegt werden. Die Ausübung dieser Option wird vom Basler Ausschuss grundsätzlich empfohlen.43 Die tiefere Limite von 15% statt 25% in Kombination mit der höheren Bemessungsgrundlage (gesamtes Kernkapital statt des harten Kernkapitals) stellt insgesamt eine elfprozentige Herabsetzung der effektiven Limite bezogen auf Positionen gegenüber systemrelevanten Schweizer Banken und international systemrelevanten Banken dar.44
In Analogie zu den für alle Banken geltenden Regeln darf diese Obergrenze nur nach den Regeln gemäss Artikel 98 zeitweilig überschritten werden. Die Möglichkeit einer Heilung durch freie anrechenbare Eigenmittel besteht nicht mehr (vgl. Kap. 1.2).
2.4 6. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 137, 138, 148 und 148g
Die Bestimmungen können per Ende 2018 zufolge Zeitablaufs aufgehoben werden.
Art. 148h
Im Einklang mit den Basler Standards sind für Positionen, die vor Inkrafttreten der neuen Regeln bestehen und die unter den neuen Regeln ab 1. Januar 2019 die 25%-Obergrenze unzulässigerweise überschreiten, keine Grandfathering-Regeln vorgesehen.45
Institute, die mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Regeln ab 1. Januar 2019 vermutungsweise oder bereits gesichert solche unzulässigen Überschreitungen aufweisen würden, haben sich spätestens bis Ende März 2018 bei der FINMA zu melden, damit eine entsprechende Einzelfallregelung für den zeitnahen Abbau solcher Überschreitungen festgelegt werden kann.
42 § 16 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.
43 §§ 90 ss. «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.
44 Siehe Kapitel 7 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.
45 § 93 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.