Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten
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zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung
3.2 Auswirkungen auf die Schweizer Volkswirtschaft
3.2.1 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen
3.2.1.1 Einzelne Gruppen von Banken
Die Festlegung der Leverage Ratio bei 3% ist unmittelbar kaum mit Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Schweizer Banken verbunden. Die Einführung der Leverage Ratio erfolgte in der Schweiz im Rahmen der Beobachtungsperiode faktisch bereits 201356. Per Ende Juni 2016 erfüllen bis auf vier alle der über 250 Banken in der Schweiz die Mindestanforderung von 3% Leverage Ratio (vgl. Abbildung 1). Selbst wenn die Mindestanforderung auf 4% und damit relativ betrachtet um 30% höher wäre, würden die meisten Schweizer Banken diese noch erfüllen. Kleinere Banken weisen vielfach eine vergleichsweise deutlich höhere Eigenmittelausstattung auf als grosse und mittlere Banken, so dass die Leverage Ratio bei diesen weniger bis kaum bindend wirken dürfte.57
Abbildung 1: Leverage Ratio gemäss Basel III nach Bankkategorien (per Juni 2016)
100%
90%
80%
70% Maximum
60% 90%-Quantil
50% Mittelwert
40% Median
30% Minimum
20% Mindest-Leverage Ratio
10%
0%
Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5
Quelle: FINMA.
Die gegenwärtig gültigen Vorschriften bezüglich Klumpenrisiken sollen gemäss Basler Standards angepasst werden (Kap. 3.1.2). Gemäss den inskünftig für alle Banken geltenden Vorgaben werden im Grundsatz die Nominalwerte der eingegangenen Risiken gegenüber einer Gegenpartei addiert und durch das Tier-1-Kapital der Bank dividiert. In wenigen Ausnahmefällen können die Nominalwerte mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert werden, d.h. zu weniger als 100% angerechnet werden (vgl. weiter unten unter «Pfandbriefe» sowie Kap. 3.2.1.3). Zudem führt die Revision der Vorschriften zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage. Insbesondere werden die Klumpenrisikopositionen neu ins Verhältnis zum Tier-1-Kapital der Bank gesetzt statt wie bis anhin zu den total anrechenbaren Eigenmitteln. Da das Tier-1-Kapital der Bank definitionsgemäss nie grösser sein kann als die anrechenbaren Eigenmittel, bedeutet die vorgeschlagene Regulierung eine gewisse Verschärfung, so dass insbesondere Banken mit einer dünneren Kernkapitalausstattung inskünftig entsprechend kleinere Klumpenrisiken eingehen können bis die Obergrenze von 25% erreicht ist. Gemäss einer Erhebung der
56 Gemäss der seit 2013 geltenden ERV können Banken von der FINMA verpflichtet werden, im Rahmen des Eigenmittelnachweises sowie im Rahmen der Offenlegung über die Leverage Ratio Bericht zu erstatten. Die FINMA hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und alle Banken in der Schweiz gemäss FINMA-Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio» sowie FINMA-Rundschreiben 2016/1 «Offenlegung – Banken» dazu verpflichtet, über ihre Leverage Ratio Bericht zu erstatten (vgl. Kap. 1.1). Dies haben auch die Aufsichtsbehörden anderer Länder getan im Rahmen der internationalen Beobachtungsphase zur Einführung der 3% Leverage Ratio als Mindeststandard ab 2018.
57 Mit einer implizierten Dichte zwischen 25% und 28,6% für nicht-systemrelevante Banken gegenüber 35% für systemrelevante Banken ist für nicht-systemrelevante Banken die Wahrscheinlichkeit kleiner, dass statt der risikogewichteten Anforderungen die Leverage Ratio bindend wirkt, als dies für systemrelevante Banken der Fall ist.