Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten

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zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung

FINMA per Ende Juni 2015 unter 20 Banken haben gemessen an der neuen Bemessungsgrundlage insgesamt sechs Banken (bzw. 30%) Klumpenrisiken, die die neue Obergrenze übersteigen. Drei dieser sechs Banken sind von der erwähnten Änderung der Bemessungsgrundlage betroffen und würden bisher nicht über der Obergrenze liegende Klumpenrisiken vorweisen (vgl. Abbildung 2). Die anderen drei Banken (bzw. 15%) weisen bereits heute Klumpenrisiken über 25% auf, was unter aktueller Regulierung unter gewissen Umständen zulässig ist, namentlich für bestimmte Interbankpositionen.

Abbildung 2: Anzahl Banken mit Klumpenrisiken über der 25% Obergrenze gemäss Erhebung unter 20 Banken (per Juni 2015)

7

6

5

4

3

2

1

0

Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage

Total anrechenbare Eigenmittel Kernkapital

Quelle: FINMA.

Im Bereich der Vergabe von Hypotheken zur Finanzierung von Wohnliegenschaften ist – übereinstimmend mit den internationalen Vorgaben – vorgesehen, eine bestehende Ausnahmebestimmung bei der Berechnung von Klumpenrisiken aufzuheben. Bei der Finanzierung von durch den Kreditnehmer genutzten oder vermieteten Liegenschaften (Wohnliegenschaften) konnten bislang Kredite gesprochen werden, die weit über die Hälfte der gesamten Eigenmittel der Bank hinausgehen. Durch die Aufhebung dieser Ausnahmebestimmung reduziert sich das maximal zulässige Risiko gegenüber einer Gegenpartei im Bereich der Wohnliegenschaften, was ohne Erhöhung des Kernkapitals insbesondere für kleinere Banken mit stärkeren Einschränkungen bezüglich deren Kreditvergabekapazität verbunden sein kann. Die von der FINMA durchgeführte Erhebung per Ende Juni 2015 unter 20 Banken hat gezeigt, dass mehrere Banken von dieser Änderung betroffen sind. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass es aufgrund dieser Verschärfung gesamtwirtschaftlich zu Engpässen bei der Immobilienfinanzierung kommt.

Um mehr Informationen über die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschärfungen zu erhalten, ist – parallel zur Vernehmlassung – eine weitere Erhebung mit einem deutlich breiteren Kreis involvierter Banken vorgesehen. Das EFD wird die Ergebnisse dieser Erhebung im Hinblick auf die Verabschiedung der revidierten Verordnung berücksichtigen. Für die betroffenen Banken verbleibt in jedem Fall noch Zeit bis Ende 2018, um verbleibende Klumpenrisiken rechtzeitig zu korrigieren. Für kleine und mittelgrosse Banken fällt zudem die nach Artikel 116 der heutigen ERV abgestufte Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber nicht-systemrelevanten Banken weg, was insbesondere für kleine Banken im Interbankenbereich zu einer zusätzlichen Verschärfung der Vorschriften führen würde.58 Das Ausmass dieser Ver-

58 Für Banken mit mehr als CHF 1‘000 Mio. anrechenbaren Eigenmitteln liegt die Obergrenze der eingehbaren Klumpenrisiken im Interbankenbereich bereits heute bei 25%. Heute nimmt diese Obergrenze für Klumpenrisiken für kleinere Banken gegenüber nicht-systemrelevanten Banken kontinuierlich zu und erreicht für Banken mit anrechenbaren Eigenmitteln von weniger als CHF 250 Mio. ein Maximum von 100% ihrer Eigenmittel.